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BR konkretisiert Umsetzung der OECD/G20-Mindestbesteuerung

Datum:
25.05.2023
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Unternehmenssteuern
Thema:
OECD/G20-Mindestbesteuerung
Stichworte:
Bundesrat, Ergänzungssteuer, G-20, Mindestbesteuerung, OECD, Vernehmlassung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Eröffnung einer zweiten Vernehmlassung

Die OECD/G20-Mindestbesteuerung für grosse international tätige Unternehmensgruppen soll bekanntlich in der Schweiz mit einer Ergänzungssteuer umgesetzt werden:

  • Die Schweizer Stimmbevölkerung wirdam 18.06.2023 über die dafür nötige verfassungsrechtliche Grundlage abstimmen.
  • Wird diese Grundlage angenommen, kann der Bundesrat (BR) die Ergänzungssteuer temporär mit einer Verordnung einführen.

An seiner Sitzung vom 24.05.2023 hat der BR nun eröffnet:

  • die zweite Vernehmlassung zu dieser Verordnung.

Einleitung

BR und Parlament wollen mit einer Verfassungsänderung ermöglichen, dass die OECD/G20-Mindestbesteuerung von 15 Prozent für grosse, international tätige Unter­nehmens­gruppen auch in der Schweiz rechtzeitig umgesetzt werden kann:

  • Ziele
    • Sicherung
    • stabiler Rahmenbedingungen
    • Arbeitsplätze
    • Steuereinnahmen in der Schweiz.
  • BR-Kompetenz
    • Die neue Verfassungsbestimmung, welche am 18.06.2023 zur Abstimmung gelangt, gibt dem BR die Kompetenz, temporär mit einer Verordnung eine Ergänzungssteuer zur Sicherstellung dieser Mindestbesteuerung einzuführen.
  • Kompetenz-Dauer
    • Innerhalb von sechs Jahren muss der BR dem Parlament ein Gesetz vorlegen, welches die Verordnung ablöst.

Erste Vernehmlassung

In einer ersten Vernehmlassung zu dieser sogenannten Mindestbesteuerungsverordnung (MindStV) wurde festgehalten,

  • dass die von der OECD/G20 erarbeiteten Mustervorschriften mittels eines Verweises übernommen werden sollen.

Damit soll die internationale Kompatibilität des schweizerischen Regelwerks sichergestellt werden.

Vgl. auch:

Zweite Vernehmlassung

Der BR hat an seiner Sitzung vom 24.05.2023 eröffnet:

  • die Vernehmlassung zu weiteren Bestimmungen der Verordnung,
    • mit denen insbesondere das Steuerverfahren in der Schweiz präzisiert werden soll.

 Detail-Informationen des BR

«Erhebung der Ergänzungssteuer

Zur Erhebung der neuen Ergänzungssteuer plant der Bundesrat einen sogenannten One-Stop-Shop: Die wirtschaftlich bedeutendste Einheit einer Unternehmensgruppe soll in ihrem Kanton die Steuer für sämtliche Einheiten in der Schweiz entrichten. Der Kanton überweist dem Bund und jenen Kantonen, die weitere Geschäftseinheiten derselben Unternehmensgruppe beheimaten, deren Anteil an den Einnahmen der Ergänzungssteuer. Dieses Konzept wurde in Zusammenarbeit mit Vertreterinnen und Vertretern kantonaler Steuerverwaltungen ausgearbeitet, um den administrativen Aufwand zu minimieren.

Die Ergänzungssteuer soll von den Kantonen im Rahmen eines gemischten Veranlagungs­verfahrens analog zur Einkommenssteuer erhoben werden. Dies bedeutet, dass die Steuerbehörden die Steuer ermitteln und mittels Verfügung festsetzen. Die steuerpflichtigen Geschäftseinheiten sind aber verpflichtet mitzuwirken, indem sie eine Selbstdeklaration einreichen.

Die Deklaration und das Verfahren sollen elektronisch auf einem Portal erfolgen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die betroffenen Kantone erhalten Zugriff zu diesem Portal. Das Rechtsmittelverfahren sieht vor, dass Beschwerden zur Veranlagung direkt an das Bundesverwaltungsgericht zu richten sind.

Ausblick und internationale Entwicklungen

Die MindStV wird – die Zustimmung von Volk und Ständen zur Verfassungsänderung am 18. Juni 2023 vorausgesetzt – voraussichtlich am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Vor dem definitiven Entscheid wird der Bundesrat den Umsetzungsstand in anderen Staaten prüfen. Aus Sicht des Bundesrates ist ein gleichzeitiges Inkrafttreten der Mindestbesteuerung namentlich mit der EU anzustreben. Damit wird sichergestellt, dass die Schweiz nicht zu Gunsten anderer Staaten auf Steuersubstrat verzichtet.

Die Vernehmlassung dauert bis zum 14. September 2023. Anschliessend werden die beiden Verordnungsentwürfe, unter Berücksichtigung der Vernehmlassungs­ergebnisse sowie allfälliger weiterer technischer Vorgaben der OECD/G20, zusammengeführt.»

Quelle: Mitteilung des EFD vom 24.05.2023

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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