ZGB 509 ff.
Errichtet der Erblasser mehrere letztwillige Verfügungen, tritt die neueste Verfügung an die Stelle der früheren, sofern und soweit sie sich nicht «zweifellos» als deren blosse Ergänzung darstellt:
- Gesetzliche Vermutung des Widerrufs
- Grundsätzlich besteht eine gesetzliche Vermutung, dass eine neue Verfügung an die Stelle einer früheren tritt (vgl. ZGB 511, Abs. 1, Satzteil 1).
- Auslegung
- Die gesetzliche Vermutung, dass die neue Verfügung an die Stelle einer früheren tritt (vgl. ZGB 511, Abs. 1, Satzteil 1)bzw. es sich lediglich um eine Ergänzung handelt (vgl. ZGB 511, Abs. 1, Satzteil 2), ist durch Auslegung zu ermitteln.
- Für die Auslegung können ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Beweismittel herangezogen werden, zB
- Kopie der letztwilligen Verfügung mit einem auf der zweiten Seite datierten und unterschriebenen Vermerk «ungültig» als Widerruf.
- Weiterbestand erfordert ausdrücklichen Erblasserwillen
- Für den ganzen oder teilweisen Weiterbestand früherer Verfügungen bedarf es des ausdrücklichen Willens des Erblassers.
BGer 5A_286/2021 vom 22.03.2022
Weiterführende Informationen
II. Widerruf und Vernichtung
1. Widerruf
Art. 509 ZGB
1 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind.
2 Der Widerruf kann die Verfügung ganz oder zum Teil beschlagen.
2. Vernichtung
Art. 510 ZGB
1 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung dadurch widerrufen, dass er die Urkunde vernichtet.
2 Wird die Urkunde durch Zufall oder aus Verschulden anderer vernichtet, so verliert die Verfügung unter Vorbehalt der Ansprüche auf Schadenersatz gleichfalls ihre Gültigkeit, insofern ihr Inhalt nicht genau und vollständig festgestellt werden kann.
3. Spätere Verfügung
Art. 511 ZGB
1 Errichtet der Erblasser eine letztwillige Verfügung, ohne eine früher errichtete ausdrücklich aufzuheben, so tritt sie an die Stelle der früheren Verfügung, soweit sie sich nicht zweifellos als deren blosse Ergänzung darstellt.
2 Ebenso wird eine letztwillige Verfügung über eine bestimmte Sache dadurch aufgehoben, dass der Erblasser über die Sache nachher eine Verfügung trifft, die mit jener nicht vereinbar ist.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam