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Kollokationsklage / Kollokationsprozess / Internationales Recht

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Negative Kollokationsklage: Einrede der Verjährung bei vollstreckbar erklärtem ausländischem Urteil

Datum:
31.05.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Kollokationsklage, Internationales Recht, Kollokationsprozess
Thema:
Kollokationsklage bei vollstreckbar erklärtem ausländischem Urteil
Stichworte:
ausländisches Urteil, Negative Kollokationsklage, Verjährungseinrede
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 250 Abs. 2; LugÜ 38; IPRG 148 Abs. 1

Sachverhalt

«Am 3. September 2019 eröffnete das Bezirksgericht Zürich über C.________ den Konkurs. Das Konkursamt Altstetten-Zürich legte am 15. Januar 2020 den Kollokationsplan auf. Darin wurde A.________ als Gläubiger mit einer Forderung Dritter Klasse von Fr. 10’070.87 für eine Honorarrechnung vom 12. Januar 2019 zugelassen. Als weitere Gläubigerin wurde Bank B.________ mit einer Forderung Dritter Klasse von Fr. 437’466.80 gemäss Urteil vom 10. Juli 2013 des englischen Northampton County Court zugelassen. …

Am 5. Februar 2020 erhob A.________ beim Bezirksgericht Zürich (negative) Kollokationsklage gemäss Art. 250 Abs. 2 SchKG gegen Bank B.________ und verlangte die Streichung von deren Forderung im Kollokationsplan. Mit Urteil vom 13. Juli 2020 wies das Bezirksgericht die Kollokationsklage ab; die Zulassung der Forderung von Bank B.________ im Kollokationsplan wurde bestätigt. …

Gegen das Kollokationsurteil des Bezirksgerichts gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 30. Dezember 2020 wies das Obergericht die Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. …

Mit Eingabe vom 8. Februar 2021 hat A.________ Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. In der Sache verlangt er, es sei die von Bank B.________ (Beschwerdegegnerin) eingegebene und von der Konkursverwaltung im Kollokationsplan im Konkurs C.________ zugelassene Forderung zu streichen. …»

Erwägungen des Bundesgerichts

Laut Bundesgericht (BGer) kann im negativen Kollokationsprozess der Kläger anstelle des Gemeinschuldners gegen ein ausländisches Urteil die Einrede der nachträglichen Verjährung erheben:

  • Anwendung des Rechts des Urteilsstaates
    • Die Verjährung einer Forderung, welche in einem Urteil festgestellt worden ist,
      • richtet sich nach dem Recht des Urteilsstaates
        • und zwar unabhängig davon,
          • ob im ausländischen – hier englischen – Recht die Verjährung materiell- oder prozessrechtlicher Natur ist.
  • Unterbrechungshandlungen des Gläubigers
    • Das englische Urteil vom 10. Juli 2013 war gleichentags vollstreckbar geworden, weshalb die sechsjährige Verjährungsfrist bis am 10. Juli 2019 lief.
  • Fristwahrung nach anwendbarem englischem Recht
    • B. hatte am 27. November 2018, nach englischem Recht fristwahrend, ein Rechtsöffnungsgesuch gestellt.

A. konnte, soweit er rügte, dass die 6-jährige Frist zur Urteilsverjährung mit Anhebung derRechtsöffnungsklage nicht gewahrt worden sei, nicht gehört werden:

  • Gemäss englischem Recht führte die gerichtliche Klage zur Unterbrechung der Verjährungsfrist.

Fazit:

Die im Konkurs über C eingegebene Forderung war nicht verjährt und es konnte daher der Vorinstanz keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden.

Das BGer hatte daher die Beschwerde abzuweisen.

Entscheid des Bundesgerichts

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 6’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6’500.– zu entschädigen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

BGer 5A_110/2021 vom 02.08.2022 = BGE 148 III 420 ff.

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Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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