LAWNEWS

Sozialversicherungsrecht / Strafrecht / Erbrecht

QR Code

Rückerstattung unrechtmässig vom Erblasser bezogener Ergänzungsleistungen durch die Erben: Verjährungsfrist

Datum:
16.05.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Erbrecht, Sozialversicherungsrecht, Strafrecht
Thema:
Rückerstattung unrechtmässig vom Erblasser bezogener Ergänzungsleistungen durch die Erben
Stichworte:
Erben, Erblasser, Ergänzungsleistungen, Rückerstattung, Verjährungsfrist
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ATSG 25 Abs. 2 Satz 2; StGB 146 Abs. 1 und 97 Abs. 1 lit. b

Die Erben haben die unrechtmässig bezogenen bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen, die der Erblasser trotzdessen, dass er über ein Bankguthaben von mehr als einer Million Schweizerfranken verfügte, zurückzuerstatten.

Es galt für die Erben des strafbaren Empfängers der unrechtmässig bezogenen Leistungen nicht die relative einjährige Verjährungsfrist von ATSG 25 Abs. 2 Satz 1, sondern die absolute strafrechtliche Verjährungsfrist von ATSG 25 Abs. 2 Satz 2, StGB 97 Abs. 1 lit. b und StGB 146 Abs. 1.

BGer 5A_286/2021 vom 22.03.2022   =   BGE 147 V 417 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.