ATSG 25 Abs. 2 Satz 2; StGB 146 Abs. 1 und 97 Abs. 1 lit. b
Die Erben haben die unrechtmässig bezogenen bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen, die der Erblasser trotzdessen, dass er über ein Bankguthaben von mehr als einer Million Schweizerfranken verfügte, zurückzuerstatten.
Es galt für die Erben des strafbaren Empfängers der unrechtmässig bezogenen Leistungen nicht die relative einjährige Verjährungsfrist von ATSG 25 Abs. 2 Satz 1, sondern die absolute strafrechtliche Verjährungsfrist von ATSG 25 Abs. 2 Satz 2, StGB 97 Abs. 1 lit. b und StGB 146 Abs. 1.
BGer 5A_286/2021 vom 22.03.2022 = BGE 147 V 417 ff.
Weiterführende Informationen
Art. 25 ATSG Rückerstattung
1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3 Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
Betrug
Art. 146 StGB
1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.
3 Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
Sechster Titel: Verjährung
1. Verfolgungsverjährung.
Fristen
Art. 97 StGB
1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
- lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
- eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
- eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
- eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.
2 Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189–191, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.
3 Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4 Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111–113, 122, 182, 189–191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1–3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam