PBG 52 – Beurteilung des Betriebskonzepts
Die Bauherrschaft plante die Umnutzung gewisser Räume eines in der dreigeschossigen Wohnzone mit Gewerbeerleichterung (WG3) befindlichen Einfamilienhauses in eine Tierpension für
- 20 Hunde (im Erdgeschoss) und
- 14 Katzen (im Dachgeschoss).
Das Angebot sollte umfassen:
- Tagesplätze
- Übernachtungen
- Ferienplätze an 365 Tagen pro Jahr.
Die Hunde sollten
- in vier Gruppen gehalten,
- im Rudel spazieren geführt und
- gruppenweise viermal täglich in den Garten gelassen werden.
Die Vorinstanz hatte die Bewilligung für das Bauvorhaben mit dem angefochtenen Beschluss verweigert. Die Bauherrschaft gelangte mit Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich.
Es ist mit Immissionen der Hunde durch Bellen zu rechnen:
- im Haus (von innen und von aussen)
- beim Bringen und Abholen
- beim Spazieren.
Es ist davon auszugehen, dass die geplante Tierpension, die dauerhaft geöffnet sein soll, im Konflikt mit dem Ruhebedürfnis der Wohnbevölkerung stehen wird.
Nach dem Erwähnten ergibt sich, dass die vorliegend beantragte Tierpension in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung nicht zonenkonform ist, und zwar auch dann nicht, wenn die Lärmgrenzwerte grundsätzlich eingehalten werden könnten.
Dies deckt sich mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach sich für solche Betriebe primär eine Industrie- und Gewerbezone eignen würden.
Entscheid
Abweisung der Beschwerde.
Entscheid-Kaskade:
- BRGE IV Nr. 47/2018 vom 05.04.2018;
vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigt mit VB.2018.00277 vom 30.08.2018;
- dieser bestätigt mit BGer 1C_555/2018 vom 29.08.2019
Publiziert:
BEZ Baurechtsentscheid Kanton Zürich, 39. Jahrgang/Heft 4 / Dezember 2019; Nr. 34
V. Wohnzonen
§ 52 PBG ZH
1 Wohnzonen sind in erster Linie für Wohnbauten bestimmt; dieser Nutzweise zugerechnet werden auch Arbeitsräume, die mit einer Wohnung zusammenhängen und in einem angemessenen Verhältnis zur eigentlichen Wohnfläche stehen.
2 …
3 Mässig störende Betriebe sind gestattet, wo die Bau- und Zonenordnung sie zulässt; stark störende und solche, die unverhältnismässigen Verkehr auslösen, sind unzulässig.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam