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Zivilprozessrecht

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ZPR-Revision für bessere Praxistauglichkeit + Rechtsdurchsetzung beendet

Datum:
02.05.2023
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht
Thema:
ZPR-Revision
Stichworte:
Praxistauglichkeit, Rechtsdurchsetzung, Zivilprozessordnung, ZPO, ZPR-Revision
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

20.026 GESCHÄFT DES BUNDESRATES

Zivilprozessordnung. Änderung

Ablauf der Referendumsfrist: 06.07.2023

Einleitung

Mit seiner Botschaft vom 26.02.2020 wollte der Bundesrat (BR) die Zivilprozessordnung  (ZPO) optimieren:

  • Verbesserung der Praxistauglichkeit
  • Erleichterung der Rechtsdurchsetzung im Privatrecht,
    • insbesondere
      • Senkung
        • der Kostenschranken
        • des Prozesskostenrisikos
      • Stärkung des kollektiven Rechtsschutzes
      • Vereinfachung der Verfahrenskoordination.

Auf die parlamentarischen Aufträge, die der BR mit seiner Botschaft und dem Gesetzesentwurf verfolgte, wurde eine langwierige Parlamentsdebatte, die nun in Bezug auf die Themen Praxistauglichkeit + Rechtsdurchsetzung nur teilweise abgeschlossen werden konnte. Die Themen der Verbandsklage und des Kollektivvergleichs sind noch parlaments-hängig.

Die Chronologie der langwierigen ZPR-Revision

Die Eckdaten der ZPR-Revision

Beschlüsse von National- und Ständerat vom 17.03.2023

Nationalrat – Schlussabstimmung
Ständerat – Schlussabstimmung

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Datum der Veröffentlichung: 28.03.2023

BBl 2023 786

Ablauf der Referendumsfrist: 06.07.2023

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Der Wortlaut der revidierten ZPO-Bestimmungen

Version «Bundesblatt»

Quelle: Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung (parlament.ch)

Version «Fedlex»

Quelle: https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2023/786/de

Die Verbandsklage + Kollektiv-Vergleich

Die Rechts-Kommission des Nationalrats (RK-N) hatte am 24.06.2022 mit 14 zu 5 Stimmen bei 5 Enthaltungen beschlossen, ihren Entscheid zum Eintreten auf die Vorlage des Bundesrats zur Verbandsklage und zum kollektiven Vergleich (21.082) vorerst aufzuschieben und das zuständige Departement mit diversen Zusatzabklärungen beauftragt.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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