Abwerbung von Teams – Zulässigkeit und Schranken
Einleitung
In den vergangenen Wochen war den Finanzmedien und der Tagespresse zu entnehmen, dass nicht nur bestimmte CS-Top-Kader, sondern auch verschiedene Teams von CS-Niederlassungen (Bern, Basel, Genf, Zug etc.) zu andern Banken wechseln.
Bankkunden-Betreuung durch Teams
In den letzten Jahren soll auch die CS dazu übergegangen sein, vermögende Kunden nicht mehr von einzelnen Bankberatern, sondern durch Teams betreuen zu lassen. In den nächsten Monaten wird sich zeigen, ob die Mehrpersonenbetreuung als Retentionsmassnahmen gegen eine Bankkundenmitnahme durch Teams greift.
Wenn ganze Teams den Arbeitgeber wechseln (sog. «Lift-outs»)
Der Wechsel ganzer Teams kann verschiedene Fragen aufwerfen und Folgen zeitigen:
Auszug aus
Exkurs Lift-outs: Wenn ganze Teams den Arbeitgeber wechseln
in LAWINFO
«Kollektive Abwanderung
Immer mehr Unternehmen werben ganze Mitarbeiter-Teams bei der Konkurrenz ab.
Wirkung
Die Abwerbung von Teams bewirkt dreierlei:
- Erwerb von Know How und Kundenkontakten
- Kurzfristige Kapazitätserhöhung
- Konkurrenten-Schwächung.
Grundsatz
Das Abwerben fremder Mitarbeiter ist grundsätzlich zulässig. Auch für die Personalakquise gilt die freie Marktordnung.
Ausnahme
Ausgangslage
Das abwerbende Unternehmen möchte seinen Konkurrenten bewusst schädigen:
- Abwerbung von Mitarbeitern, die nicht benötigt werden.
- Abwerbung mit Hilfe falscher Tatsachenbehauptungen (zB üble Nachrede etc.)
Rechtstitel
Es liegt eine „unerlaubte Handlung“ vor (OR 41 ff.), ev. unlauterer Wettbewerb (sog. UWG-Verletzung).
Beweislast
Schadenersatzklage aus unerlaubter Handlung:
Es ist zu beachten, dass
- die Beweislast beim geschädigten Unternehmen liegt
- dieses die bewusste Schädigung nachweisen muss
- das klagende Unternehmen auch den Schaden beziffern und beweisen muss.
Wettbewerbsrechtliche Klage:
Das im Wettbewerb behinderte Unternehmen trägt die Beweislast für die behindernde Massnahme und den adäquaten Kausalzusammenhang des behindernden Ereignisses (Abwerbung / oft werden die Mitarbeiter erklären, sie hätten aus freien Stücken den früheren Arbeitgeber verlassen wollen).
Korrekturen aus dem Wettbewerbsrecht
Ziel ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bzw. der vorhergehenden Wettbewerbssituation:
- Abgeworbene Mitarbeiter dürfen dann für eine bestimmte Zeit nicht beim neuen Arbeitgeber arbeiten.
- Kontaktverbot.
Hiezu fehlen jedoch eine klare Gesetzgebung und gerichtliche Leitentscheide gänzlich.
…
Dimension
Grundsatz
Die Zahl der abgeworbenen Mitarbeiter ist nicht massgeblich.
Ausnahme
Wird gezielt eine grosse Zahl von Arbeitnehmern eines Unternehmens abgeworben (zB ¾ des Personals [D]), entsteht ein starkes Indiz für unlauteren Wettbewerb.
Voraussetzungen für das Gelingen
» Voraussetzungen für Lift outs (PDF, 57 KB)
Konkurrenzverbot
Der Arbeitgeber kann sich durch schriftliche Abrede eines Konkurrenzverbotes im Arbeitsvertrag auf max. 3 Jahre vor Abwerbung derjenigen Mitarbeiter, die Einblick in den Kundenkreis oder in die Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse haben, schützen.
» Weiterführende Informationen zum Konkurrenzverbot
…»
Quelle: Exkurs Lift-outs: Wenn ganze Teams den Arbeitgeber wechseln
Weiterführende Informationen
- Exkurs Lift-outs: Wenn ganze Teams den Arbeitgeber wechseln
- Credit Suisse – die zweite Welle rollt bereits | finews.ch
- Personalabwerbung / Kundenabwerbung: Informationen
- Die Grossbanken-Fusion: Sog. «Antrittsboni» für ausfallende CS-Boni
- Variable Vergütungen bei Credit Suisse und UBS: BR trifft Entscheide
- BR traf Entscheide zu «variablen Vergütungen» bei der Credit Suisse
- Credit Suisse: BankG 10a lässt Bonus-Stopp zu!
- Teil 1: Grossbanken-Fusion: Die Fusion (7-teilige Artikelserie)
Quelle
LawMedia Redaktionsteam