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Bankenrecht / Arbeitsrecht

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CS-Personalabgänge: Verschiedene Niederlassungs-Teams wechseln zur Konkurrenz (sog. «Lift-outs»

Datum:
08.06.2023
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Bankenrecht, Arbeitsrecht, Personalabwerbung / Kundenabwerbung
Thema:
Personalabgänge (sog. Lifts)
Stichworte:
Credit Suisse, Grossbanken, Lift out, Personalabgänge, Personalabwerbung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Abwerbung von Teams – Zulässigkeit und Schranken

Einleitung

In den vergangenen Wochen war den Finanzmedien und der Tagespresse zu entnehmen, dass nicht nur bestimmte CS-Top-Kader, sondern auch verschiedene Teams von CS-Niederlassungen (Bern, Basel, Genf, Zug etc.) zu andern Banken wechseln.

Bankkunden-Betreuung durch Teams

In den letzten Jahren soll auch die CS dazu übergegangen sein, vermögende Kunden nicht mehr von einzelnen Bankberatern, sondern durch Teams betreuen zu lassen. In den nächsten Monaten wird sich zeigen, ob die Mehrpersonenbetreuung als Retentionsmassnahmen gegen eine Bankkundenmitnahme durch Teams greift.

Wenn ganze Teams den Arbeitgeber wechseln (sog. «Lift-outs»)

Der Wechsel ganzer Teams kann verschiedene Fragen aufwerfen und Folgen zeitigen:

Auszug aus

Exkurs Lift-outs: Wenn ganze Teams den Arbeitgeber wechseln

in LAWINFO

«Kollektive Abwanderung

Immer mehr Unternehmen werben ganze Mitarbeiter-Teams bei der Konkurrenz ab.

Wirkung

Die Abwerbung von Teams bewirkt dreierlei:

  • Erwerb von Know How und Kundenkontakten
  • Kurzfristige Kapazitätserhöhung
  • Konkurrenten-Schwächung.

Grundsatz

Das Abwerben fremder Mitarbeiter ist grundsätzlich zulässig. Auch für die Personalakquise gilt die freie Marktordnung.

Ausnahme

Ausgangslage

Das abwerbende Unternehmen möchte seinen Konkurrenten bewusst schädigen:

  • Abwerbung von Mitarbeitern, die nicht benötigt werden.
  • Abwerbung mit Hilfe falscher Tatsachenbehauptungen (zB üble Nachrede etc.)

Rechtstitel

Es liegt eine „unerlaubte Handlung“ vor (OR 41 ff.), ev. unlauterer Wettbewerb (sog. UWG-Verletzung).

Beweislast

Schadenersatzklage aus unerlaubter Handlung:

Es ist zu beachten, dass

  • die Beweislast beim geschädigten Unternehmen liegt
  • dieses die bewusste Schädigung nachweisen muss
  • das klagende Unternehmen auch den Schaden beziffern und beweisen muss.

Wettbewerbsrechtliche Klage:

Das im Wettbewerb behinderte Unternehmen trägt die Beweislast für die behindernde Massnahme und den adäquaten Kausalzusammenhang des behindernden Ereignisses (Abwerbung / oft werden die Mitarbeiter erklären, sie hätten aus freien Stücken den früheren Arbeitgeber verlassen wollen).

Korrekturen aus dem Wettbewerbsrecht

Ziel ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bzw. der vorhergehenden Wettbewerbssituation:

  • Abgeworbene Mitarbeiter dürfen dann für eine bestimmte Zeit nicht beim neuen Arbeitgeber arbeiten.
  • Kontaktverbot.

Hiezu fehlen jedoch eine klare Gesetzgebung und gerichtliche Leitentscheide gänzlich.

Dimension

Grundsatz

Die Zahl der abgeworbenen Mitarbeiter ist nicht massgeblich.

Ausnahme

Wird gezielt eine grosse Zahl von Arbeitnehmern eines Unternehmens abgeworben (zB ¾ des Personals [D]), entsteht ein starkes Indiz für unlauteren Wettbewerb.

Voraussetzungen für das Gelingen

» Voraussetzungen für Lift outs (PDF, 57 KB)

Konkurrenzverbot

Der Arbeitgeber kann sich durch schriftliche Abrede eines Konkurrenzverbotes im Arbeitsvertrag auf max. 3 Jahre vor Abwerbung derjenigen Mitarbeiter, die Einblick in den Kundenkreis oder in die Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse haben, schützen.

» Weiterführende Informationen zum Konkurrenzverbot

…»

Quelle: Exkurs Lift-outs: Wenn ganze Teams den Arbeitgeber wechseln

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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