Art. 23 Abs. 2 Verkehrsversicherungsverordnung + Anhang 4, Ziffer 4.21 (VVV; SR 741.31)
Sachverhalt
B.________ betreibt das Unternehmen A.________, welches in der Reparatur von Fahrzeugen aller Marken tätig ist.
A.________ besitzt
- seit 14.02.2014 einen entsprechenden Kollektiv-Fahrzeugausweis und
- einen Satz Händlerschilder.
Weil von A.________ im Jahr 2017 lediglich 4 Fahrzeuge bei der Motorfahrzeugkontrolle geprüft wurde, forderte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Freiburg 2019
- Tätigkeitsnachweise für die Jahre 2017 und 2018 ein,
- um zu prüfen:
- die Bedingungen für eine Belassung des Kollektiv-Fahrzeugausweises und
- der Händlerschilder.
- um zu prüfen:
A.________ reichte lediglich undatierte Belege ein und brachte trotz Aufforderung keine ergänzenden Dokumente bei.
Prozess-History
- Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Freiburg
- Das Strassenverkehrsamt entzog mit Verfügung vom 15.5.2019 den Kollektiv-Fahrzeugausweis und setzte eine 30-tägige Frist für die Rückgabe der Händlerschilder an.
- IIIe Cour administrative du Tribunal cantonal de l’Etat de Fribourg
- Abweisung des Rekurses mit Verfügung vom 18.12.2019.
- Bundesgericht
- Gegen diese Verfügung gelangte A.________ ans Bundesgericht.
Erwägungen des Bundesgerichts
Unter Hinweis auf die Erwägungen der Vorinstanz hielt das Bundesgericht (BGer) fest, dass
- Anhang 4, Ziffer 4.21 der Verordnung über die Fahrzeugversicherung (VVV; SR 741.31) jährlich mindestens an 50 Fahrzeugen Reparaturen durchzuführen seien, welche eine Probefahrt erfordern würden;
- A.________ die Voraussetzungen für die Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises mit der Einreichung der undatierten Rechnungsbelege nicht erfülle;
- A.________ angesichts einer im Jahr 2009 durchgeführten Kontrolle die Voraussetzungen kannte und sich nicht auf eine Unwissenheit berufen könne.
Die Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung von Art. 23 Abs. 2 Verkehrsversicherungsverordnung (VVV; SR 741.31) sei ausgeschlossen,
- aufgrund der geringen Anzahl der nachgewiesenen Reparaturleistungen;
- weil die geringe Anzahl auch zu stark vom Verordnungs-Minimum abweiche.
Im Übrigen hatte A.________ die Beschwerde ungenügend begründet.
Entscheid des Bundesgerichts
- Nichteintreten / Abweisung.
BGer 1C_98/2020 vom 21.02.2020
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam