Definition
- = obligatorische Motorfahrzeughaftpflichtversicherung (Versicherungsobligatorium)
- Jeder Mfz-Halter ist für die Inverkehrsetzung eines Auto zur Versicherung der Risiken mittels einer obligatorischen Motorfahrzeughaftpflichtversicherung verpflichtet
- Das Strassenverkehrsamt gibt erst ein Kontrollschild heraus, wenn der Halter den Versicherungsnachweis erbracht hat
- Im Falle der Nichtbezahlung der Mfz-Haftpflichtversicherungs-Prämien teilt der Versicherer nach erfolgloser Fristansetzung das Dahinfallen der Versicherung dem Strassenverkehrsamt mit, welches das Kontrollschild – notfalls durch die Polizeiorgane – einzieht
- Prämie als Gegenleistung für Versicherungsschutz
- Die Versicherer berechnen die Prämien gestützt auf zwei Werte:
- Grundprämie (100%)
- Bonusstufe
- Pro schadenfreies Jahr reduziert sich die Versicherungsprämie um eine Bonusstufe
- Nach einem Schadenfall erhöht sich die Versicherungsprämie meist um 4 Stufen (Malus)
- Die Versicherer berechnen die Prämien gestützt auf zwei Werte:
- Schadenfall
- Bonus-/Malus-System
- Branchenüblich ist, dass bei Schadenlosigkeit die Prämie sukzessive bis zu einem bestimmten Prozentsatz reduziert (Bonus) und, dass bei einem oder mehreren Schadenfällen die Prämie (wieder) ansteigt (Malus)
- Bonusschutz
- Bestimmte Versicherer bieten einen sog. Bonusschutz, d.h. die Prämie bleibt unabhängig vom Schadenverlauf unveränderlich
- Bonus-/Malus-System
Deckung
- Personen- und / oder Sachschäden, gleichgültig, wer im Zeitpunkt des Schadenereignisses das Fahrzeug lenkte
- Garantiesumme abhängig von der Motorfahrzeug-Art
Direktes Forderungsrecht des geschädigten Dritten vs. Haftpflichtversicherer
- Der geschädigte Dritte hat gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers ein direktes Forderungsrecht; er muss sich also – anders als bei anderen (Haftpflicht-)Versicherungen nicht an den Schädiger halten, sondern kann seine Ansprüche direkt bei dessen Mfz-Haftpflichtversicherer geltend machen
Ergänzende, nicht obligatorische Versicherungen
Exkurs: Händlernummer (sog. «U-Nummer»)
- Definition + Vorgehensmöglichkeiten
- Autohändler, Garagenbetriebe, Auto- und Motorradwerkstätten sowie Unternehmen mit einem grossen Fahrzeugpark (mindestens 30 Fahrzeuge) können beim zuständigen kantonalen Strassenverkehrsamt einen kollektiven Fahrzeugausweis und Händlerschilder (sog. «U-Nummern») beantragen:
- Grundlagen
- Kollektivfahrzeugausweis / Allgemeines
- Kollektivfahrzeugausweis / Mindestanforderungen
- Voraussetzungen
- Dazu müssen die Bedingungen gemäss Anhang 4 der Verkehrsversicherungsverordnung erfüllt sein.
- Erforderlich ist der Nachweis einer bestimmten Anzahl Reparaturen (vgl. BGer 1C_98/2020 vom 21.02.2020)
Weiterführende Informationen
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