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Verkehrsrecht / Haftpflicht- und Versicherungsrecht

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Haftpflicht im Schienengüterverkehr

Datum:
22.06.2023
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht, Haftpflicht- und Versicherungsrecht
Thema:
Haftpflicht aus Schienengüterverkehrs-Unfällen
Stichworte:
Haftpflicht, Schienengüterverkehr, Unfälle
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

BR-Bericht mit Gesamtschau

Der Bundesrat (BR) hat an seiner Sitzung vom 21.06.2023 einen Bericht über die Haftpflichtbestimmungen im Güterverkehr auf der Schiene verabschiedet:

  • Der Bericht zeigt auf, dass heute bei Bahnunfällen beinahe immer die Eisenbahnverkehrsunternehmen haften, auch wenn private Wagons beteiligt sind.

Gestützt auf diese Gesamtschau präsentiert der Bundesrat mehrere Handlungsvarianten.

Einleitung

Ereignet sich auf dem schweizerischen Schienennetz ein Unfall mit einem Güterzug, muss grundsätzlich das entsprechende Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) für den Schaden aufkommen. Dies gilt auch dann, wenn für den Unfall Mängel verantwortlich sind, für deren Behebung der private Wagenhalter zuständig war.

Das EVU bekommt heute seinen Schaden nur dann vom Halter ersetzt, wenn es das Halter-Verschulden nachweisen kann.

History

Dass es heute keine Gefährdungshaftung der Fahrzeughalter gibt, hat seinen Ursprung darin, dass früher private Halter verpflichtet waren, ihre Bahnfahrzeuge bei den EVU einzustellen und warten zu lassen.

BR-Bericht

Der BR hat diese Bestimmungen im Rahmen einer Gesamtschau zur Haftpflicht im Gütertransport auf der Schiene überprüft.

Der BR präsentiert dem Parlament mehrere Handlungsoptionen:

  • Variante 1
    • Ausdehnung der Gefährdungshaftung der Eisenbahnunternehmen und Erhöhung der Mindestversicherungssumme der EVU
  • Variante 2
    • Verpflichtung der EVU, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschliessen
      • Diese müsste auch die meisten Schäden abdecken, die von Gefahrguttransporten ausgehen.
      • Auf eine gleichzeitige Ausdehnung der Gefährdungshaftung der EVU und auf eine Gefährdungshaftung der Fahrzeughalter würde verzichtet.
  • Variante 3
    • Verschuldensunabhängige Halterhaftung für Schäden, welche ihre Wagons oder deren Ladung nachweislich mit- oder verursacht haben
      • zB bei Gefahrengut-Austritt aus einem abgestellten Wagon.
    • Die Halter müssten verpflichtet werden, hierfür eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
  • Variante 4
    • Beibehaltung der heutigen Regelungen.

BR-Ergebnis

Der BR ist sich bewusst, dass alle Varianten mit Vor- und Nachteilen verbunden sind:

  • Der BR sieht vor diesem Hintergrund kein zwingender Regulierungsbedarf.
  • Der BR ist aber bereit, einzelne Varianten zu vertiefen, sollte das Parlament dies wünschen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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