Der Privatpiloten-Lehrgang
- befähigt nicht zum gewerblichen Personen- und / oder Gütertransport auf dem Luftweg;
- ist nicht geeignet, ein Erwerbseinkommen zu generieren, welches eine finanziell unabhängige Tätigkeit ermöglichen würde.
Die Kosten für die Privatpilotenausbildung können daher nicht als berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten qualifiziert werden.
SG Verwaltungsrekurskommission
Urteil vom 11.12.2018
Quelle
LawMedia Redaktionsteam