Änderung der MWSTV für elektronisches Verfahren per 01.01.2024
Das Anmelden und Abrechnen bei der Mehrwertsteuer (MWST) soll inskünftig nur noch elektronisch erfolgen können.
Dies hat der Bundesrat (BR) am 16.06.2023 beschlossen:
- Die hiefür erforderliche Änderung der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) soll am 01.01.2024 in Kraft treten.
Einleitung
Am 01.01.2022 ist Artikel 65a des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) in Kraft getreten:
- Die Bestimmung sieht vor, dass der BR die elektronische Durchführung von Verfahren nach dem MWSTG vorschreiben kann.
Aktuelle Deklarationspraxis / Inkraftsetzung per 01.01.2024
Die überwiegende Mehrheit der Unternehmen verkehrt bereits heute elektronisch mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), weshalb der BR entschieden hat, die Änderung der Mehrwertsteuerverordnung zu elektronischen Verfahren per 01.01.2024 in Kraft zu setzen.
Vernehmlassungsergebnisse
Die Stellungnahmen anlässlich der Vernehmlassung fielen mehrheitlich positiv aus. Die Exponenten, die sich vernehmen liessen, meldeten folgende Wünsche an:
- Übergangsfrist für den Wechsel zur Online-Abrechnung;
- Regelung bei Systemausfällen;
- Grundsätzliche Ablehnung der Portalpflicht.
MWSTV
Die Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) sieht in Berücksichtigung der Vernehmlassungsergebnisse vor:
- Übergangsfrist
- Unternehmen, die ihre Eingaben an die ESTV nach wie vor in Papierform erledigen,
- Wird eine Übergangsfrist von einem Jahr gewährt,
- damit sie die Umstellung auf die elektronische Abwicklung veranlassen können.
- Wird eine Übergangsfrist von einem Jahr gewährt,
- Unternehmen, die ihre Eingaben an die ESTV nach wie vor in Papierform erledigen,
- Portalstörung
- In den Erläuterungen zur Verordnung wird zudem
- das Verfahren dargelegt,
- wenn der Zugang zum Portal aus Gründen, welche beim Betreiber des Portals liegen, vorübergehend nicht erfolgen kann.
- das Verfahren dargelegt,
- In den Erläuterungen zur Verordnung wird zudem
Dokumente
Weiterführende Informationen
Art. 65a MWSTG
Elektronische Verfahren
1 Der Bundesrat kann die elektronische Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz vorschreiben. Dabei regelt er die Modalitäten der Durchführung.
2 Die ESTV stellt bei der elektronischen Durchführung von Verfahren die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sicher.
3 Sie kann bei der elektronischen Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur eine andere elektronische Bestätigung der Angaben durch die steuerpflichtige oder antragstellende Person anerkennen.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam