Besteuerung der Homeoffice-Arbeit
Staatssekretärin Daniela Stoffel hat am 27.06.2023 in Paris (Frankreich) ein Zusatzabkommen zum bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet, welches neue und dauerhafte Besteuerungsregeln für Einkommen aus Homeoffice enthält:
- Dieses Zusatzabkommen ermöglicht das grenzüberschreitende Homeoffice bis zu 40 % der Arbeitszeit pro Jahr, insbesondere für Grenzgänger.
- Es ist Teil der Ende 2022 vereinbarten steuerrechtlichen Homeoffice-Lösung.
Einleitung
Die Staatssekretärin für internationale Finanzfragen, Frau Daniela Stoffel, hat am 27.06.2023 in Paris das Zusatzabkommen unterzeichnet.
Protokoll-Gegenstand
Das Zusatzabkommen bietet den Arbeitgebern und Arbeitnehmern in der ganzen Schweiz folgende Möglichkeiten:
- Grenzüberschreitendes Homeoffice bis 40 %
- Vereinbarung eines grenzüberschreitenden Homeoffice bis zu 40 % der Arbeitszeit pro Jahr.
- Besteuerung durch Arbeitgeber-Staat bis zum 40 %-Limit
- Innerhalb dieses Limits können Vergütungen im Zusammenhang mit Homeoffice in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Arbeitgeber befindet.
- Steuerüberweisung an den Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers
- Der Staat des Arbeitgebers überweist dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers 40 % der Steuern, die er auf den Vergütungen aus Homeoffice im Wohnsitzstaat erhoben hat.
- Automatischer Informationsaustausch (AIA)
- Um die Anwendung der neuen Regeln zu gewährleisten, ist ein automatischer Informationsaustausch der Lohndaten vorgesehen.
- Aktualisierung weiterer Bestimmungen im Zusatzabkommen
- Weiter aktualisiert das Zusatzabkommen andere Bestimmungen im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich.
- Aktualisierung i.Z.m. der Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)
- Das Zusatzabkommen bringt ferner das Doppelbesteuerungsabkommen in Einklang mit den Ergebnissen der Arbeiten der OECD zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting, BEPS).
Vernehmlassungsergebnisse
Die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise haben den bevorstehenden Abschluss des Zusatzabkommens grundsätzlich begrüsst.
Gesetzgebungsprozess in beiden Ländern
Bevor es in Kraft treten kann, muss es in beiden Ländern vom Gesetzgeber genehmigt werden.
Anwendungsvereinbarung
Bis dahin haben sich die Schweiz und Frankreich darauf geeinigt, die Bestimmungen des Zusatzabkommens, basierend auf der temporären Verständigungsvereinbarung vom 22.12.2022, grundsätzlich bis zum 31.12.2024 anzuwenden.
Dokumente
- Text des Zusatzabkommens zum DBA zwischen der Schweiz und Frankreich (PDF, 119 kB)
- Fragen und Antworten (PDF, 226 kB)
Links
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam