SchKG 274 und 275; StHG 78
Das Bundesgericht (BGer) hatte erstmalig zu behandeln, wie beim rechtshilfeweisen Vollzug eines schweizweit angeordneten (Steuer-)Arrests durch ein Lead-Betreibungsamt vorzugehen ist:
- Der schweizweite Arrestvollzug ist zulässig, und zwar
- durch Rechtshilfe
- analog des Pfändungsvollzug von SchKG 89.
- Das federführende Betreibungsamt (sog. Lead-Amt) wird
- vom zuständigen Arrestgericht
- im Arrestbefehl namentlich bestimmt.
- Für den Vollzug eines Steuerarrestes
- gilt das gleiche Prinzip.
BGer 5A_1000/2020 vom 01.02.2022 = BGE 148 III 138 ff.
A. Vollzug
1. Zeitpunkt
Art. 89 SchKG177
Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen.
177 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
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LawMedia Redaktionsteam