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Motorradunfall mit Sozia: Erhöhte Lenker-Verantwortung führt zu Verkehrsregelverletzungs-Qualifikation als «mittelschwere Widerhandlung»

Datum:
26.07.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Thema:
Motorradfahrt mit Sozia
Stichworte:
Verantwortung, Verkehrsregelverletzung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SVG 90 Abs. 1

Sachverhalt

Ein Motorradlenker befuhr mit Sozia (Soziusfahrerin; Beifahrerin) die Sustenpass-Strasse. In einer Linkskurve rutsche ihm das Hinterrad weg, sodass er die Kontrolle über sein Motorrad verlor, beide vom Motorrad stürzten und dieses mit einem talwärts fahrenden PKW kollidierte.

Beifahrerspezifische Erwägungen

Bei der Qualifikation der Schwere der Verkehrsregelverletzung musste neben dem Verschulden des Fahrzeuglenkers berücksichtigt werden, wie stark er andere durch diese Verletzung abstrakt oder konkret gefährdete. Gemäss kantonalem Gericht und Bundesgericht (BGer) hat der Motorradlenker durch die Verkehrsregelverletzung die Sicherheit seiner Beifahrerin konkret gefährdet:

  • Involvierung einer Beifahrerin
    • Das Nichtbeherrschen eines Motorrads sei regelmässig als mittelschwere Widerhandlung zu qualifizieren, sobald ein Beifahrer involviert sei.
  • Ausfluss erhöhter Verantwortung
    • Eine strengere Beurteilung des Verhaltens von Motorradlenkern, die mit einem Beifahrer unterwegs seien, rechtfertige sich als Ausfluss der erhöhten Verantwortung, welche ein Fahrzeuglenker übernehme, indem er einen Beifahrer transportiere.

Beim Sturz hatte der Motorradlenker seine Beifahrerin in mehr als bloss geringem Masse konkret gefährdet, so dass die Qualifikation der Regelverletzung als «mittelschwere Verletzung» durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden war.

Dauer des Führerausweisentzugs

Da dem Motorradlenker in den zwei dem Unfall vorangegangenen Jahren der Führerausweis bereits wegen einer schweren Widerhandlung entzogen worden war, betrug die Mindestdauer für einen erneuten Führerausweisentzug wegen der mittelschweren Widerhandlung 4 Monate (vgl. SVG 16b Abs. 2 lit. b).

BGer 1C_184/2020 vom 09.07.2020

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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