OR 717 i.V.m. OR 754 Abs. 1
Entsteht einer Gesellschaft ein Schaden aus einem CEO-Betrug, so haftet das Verwaltungsratsmitglied hiefür, wenn es den Betrug hätte erkennen müssen.
Laut Bundesgericht (BGer) reicht bereits ein leichtes Verschulden des Verwaltungsratsmitglieds für eine Haftung.
Fehlende Sicherheitsmassnahmen der Gesellschaft und die Ausführung einer schädigenden Überweisung durch die Bank sind keine Exkulpationsgründe für den Verwaltungsrat, um sich von seiner Sorgfaltspflicht und der daraus entstehenden Organhaftung entlasten zu können.
BGer 4A_344/2020, 4A_342/2020 vom 29.06.2021
Weiterführende Informationen
Art. 717 OR
1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
2 Sie haben die Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
III. Haftung für Verwaltung, Geschäftsführung und Liquidation
Art. 754 OR
1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
2 Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam