SVG 31 Abs. 1, SVG 16a Abs. 1 lit. a + SVG 16b Abs. 2 lit. a
Sachverhalt
Der in der Schweiz niedergelassene italienische Staatsangehörige A.________ lenkte am 7. April 2019 kurz nach 08.40 Uhr seinen Personenwagen auf der Autobahn A3 in Oberrieden in Fahrtrichtung Zürich mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 120 km/h. Dabei fiel er einer Polizeistreife in zivilem Fahrzeug wegen seiner unsicheren Fahrweise auf. Bei der anschliessenden Kontrolle erklärte A.________, seine Haare gekämmt und dabei in den Rückspiegel geschaut zu haben.
Aufmerksamkeitsspezifische Erwägungen
Nach SVG 31 Abs. 1 hat der Fahrzeuglenker sein Fahrzeug dauernd so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Dabei muss er seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden und darf dabei keine Verrichtungen vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschweren (vgl. VRV 3 Abs. 1).
Es fiel hier ins Gewicht, dass A.________ bei einer Geschwindigkeit von rund 120 km/h auf der Autobahn während längerer Zeit in zwei Phasen die uneingeschränkte Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hatte, weil er sich die Haare kämmte und dabei von der Führung seines Fahrzeuges abgelenkt war bzw. sich nicht im erforderlichen Mass darauf konzentrierte.
A.________ rief mit diesem Regelverstoss eine zumindest erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer hervor bzw. nahm eine solche in Kauf:
- Angesichts des Tempos, mit dem sich das Fahrzeug bewegte, der verursachten Schlangenlinienfahrt und der Dauer des Regelverstosses handelte es sich nicht mehr um eine geringe Gefahr im Sinne von SVG 16a Abs. 1 lit. a.
- Es lag aber auch nicht eine grobe Verkehrsregelverletzung mit einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer vor, die als «schwere Widerhandlung» gemäss SVG 16c Abs. 1 lit. a einzustufen wäre.
Es war von einer «mittleren Gefahrensituation» bei einem «mittelgrossen Verschulden» des A.________ und daher – mit dem Verwaltungsgericht – von einer «mittelschweren Widerhandlung» gemäss SVG 16b Abs. 1 lit. a auszugehen.
Dauer des Führerausweisentzugs
Die Vorinstanzen haben es in Anwendung von SVG 16b Abs. 2 lit. a bei einer für eine mittelschwere Widerhandlung minimalen Entzugsdauer von 1 Monat bewenden lassen. Das war nicht unverhältnismässig.
BGer 1C_564/2019 vom 28.05.2020
Quelle
LawMedia Redaktionsteam