Versicherungsdeckung als Nebenleistung einer Kreditkartenzahlung
Die Reiseversicherung einer Kreditkarte versicherte nicht nur die (Safari-)Reise, welche mit der Karte bezahlt wurde, sondern auch die Transfers mit dem «öffentlichen Verkehr» zum und vom Flughafen.
Mitversichert war daher auch der Anschlussflug mit dem Flugzeug (öffentliches Verkehrsmittel), welches beim Flug von Kilimanjaro nach Seronera abstürzte und dabei der Kreditkarteninhaber und seine Lebenspartnerin ums Leben kamen. Da auch der Todesfall mitgedeckt war, wurde eine Versicherungssumme von CHF 700’000 fällig.
Im Einzelnen:
«Zwischen den Parteien war in erster Linie umstritten, ob aufgrund des Flugzeugabsturzes auf der Strecke von Kilimanjaro nach Seronera, bei dem C.B.________ sel. am 5. November 2017 ums Leben kam, ein Versicherungsanspruch nach den Versicherungsbedingungen besteht. Strittig ist dabei vor allem die Bedeutung von Ziff. IV.A.1.1 Abs. 2 BVB. Diese Bestimmung lautet wie folgt (Kursivschrift im Original):
«Versicherungsschutz besteht zum Zweck des Antritts oder der Beendigung der Reise im mit der Karte bezahlten öffentlichen Verkehrsmittel ebenfalls auf dem direkten, ununterbrochenen Weg zum und vom Flughafen, Hafen oder Bahnhof, unabhängig davon, ob die Kosten für dieses öffentliche Verkehrsmittel mit der Karte bezahlt wurden.»» (Erw. 4).
Das Obergericht des Kantons Zug kam im Auslegungsstreit zu den Versicherungsbedingungen zum Schluss, dass der mit der Kreditkarte bezahlte Flug von Florenz via Frankfurt am Main nach Kilimanjaro in einem öffentlichen Verkehrsmittel als eine Reise zu betrachten sei und der anschliessende Flug von Kilimanjaro nach Seronera mit dem der Kreditkarteninhaber und seine Lebenspartnerin ums Leben kamen, ebenfalls in einem öffentlichen Verkehrsmittel durchgeführt wurde und der Beendigung der Reise diente, womit er vom Versicherungsschutz nach Ziff. IV.A.1.1 Abs. 2 BVB erfasst wurde. Unbestrittenermassen betrug die Versicherungsleistung bei der Verkehrsmittel-Unfallversicherung im Todesfall CHF 700’000.00 (…).
Zusammenfassend erwies sich die Berufung als begründet, weshalb sie gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben war. Neu wurde die Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von CHF 700’000.00 zu bezahlen. Nachdem die Beklagte den von der Klägerin geltend gemachten Verzugszins nicht bestritten hatte, war sie zudem zu verpflichten, der Klägerin auf dem Betrag von CHF 700’000.00 seit 15. November 2017 einen Zins von 5 % zu bezahlen.
Obergericht des Kantons Zug
Urteil Z1 2021 16
vom 20.05.2022
(rechtskräftig)
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam