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Reiserecht

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Einleitung zum Reiserecht

Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Diese Darstellung zum Reiserecht bzw. Tourismusrecht fokussiert auf:

  • Rechtsstellung des Reisenden (Empfänger von Reiseleistungen)
  • Akteure der Reiseleistungen
  • Veranstaltungen
  • Reiseleistungen
  • Reisevertrag
  • Entschädigungen

Der Content enthält folgende sechs zentrale Kapitel:

Im Zentrum des Reiserechts stehen folgende zivilrechtlichen Aspekte des Reisens:

  • Akteure
    • Reisender (Kunde / Konsument, auch Hotel-, Fahr- oder Fluggast, Teilnehmer)
    • Reiseveranstalter (Anbieter / Tour Operator)
    • Reisevermittler (Auswahlberater)
    • Reisebüro (Vermittler, Agent oder Makler des Leistungsträgers (mit IATA-Lizenz)
    • Leistungsträger (Dienstleister / travel service provider)
  • Veranstaltungen
    • Reiseveranstaltungen (Pauschalreisen)
    • touristische Dienstleistungen
    • Sportanlässe
    • Kulturanlässe
    • MICE (Meetings, Incentive Travel, Congresses und Events)
  • Reiseleistungen (travel services)
    • Pauschalreise
    • Personenbeförderung (von A nach B oder Rundreise)
    • Unterkunfts- und Verpflegungsdienstleistungen
    • Vermietung Ferienwohnung oder Mietauto
    • Travel Management (TMC)
  • Reisevertrag
    • Pauschalreisevertrag
    • Reisevermittlungsvertrag (Beratungshonorar)
    • Vermittler-, Agentur- oder Maklervertrag
    • Personentransportvertrag
      • Personenbeförderungsvertrag zu Land
      • Lufttransportvertrag
      • Seepassage
      • Chartervertrag
    • Beherbergungsvertrag / Verköstigung
    • Kontingentsvertrag (Hotellerie <> Tour Operator / Allotment Agreement)
    • Mietvertrag (Bereitstellung Ferienwohnung, Mietauto, Wohnmobil etc.)
    • Vertrag betreffend Reiseleitung und Reisebegleitung auf Exkursionen
    • Vertrag betreffend organisierte und begleitete Reisen
      • Tauchen
      • Segeltörn
      • Kreuzfahrt
      • Zuschauervertrag (Konzert, Oper, Theater, Musical usw.)
      • Wellness-Behandlungen
      • Sporttouren / Hochgebirgstouren / Trecking
      • Andere Trips
  • Entschädigungen
    • (Pauschalreise-)Preis
    • Personenbeförderungspreise und Nebenkosten (Taxen)
    • Hotelpreise (Individualreise)
    • Reisevermittler
      • Provisionen und Incentives der Reiseveranstalter (Tour Operator)
      • Provisionen (commissions) der Hotels oder Mietautoanbieter
      • (Super-)Provisionen der Fluggesellschaften
      • Provisionen anderer Transporteure
      • GDS-Kommissionen (Retrozessionen)
      • Provisionen weiterer Vertragspartner (Kreditkartenanbieter, Versicherer etc.)

Je nach Art der Reise gibt es eine Vielzahl von Rechtsbeziehungen der an einem Reisevertrag beteiligten Reiseakteure untereinander:

  • Reiseveranstalter <> Reisender (Pauschalreise)
  • Leistungsträger <> Reisender (Individualreise)
  • Leistungsträger <> Buchender <> Gruppenreise-Teilnehmer (Reisevermittlung)
  • Leistungsträger (Hotellerie) <> Tour Operator (Kontingentsvertrag)
  • Leistungsträger <> Buchender <> Reisender (Geschäftsreise)
  • Leistungsträger <> Reiseveranstalter
  • Reisevermittler <> Reiseveranstalter
  • Reisebüro <> Leistungsträger
  • Reisebüro <> Reiseversicherer
  • Reisebüro <> übriger Vertragspartner (Reiseversicherer, Hotel- oder Mietautoanbieter etc.)
  • Leistungsträger <> Reisender

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Pauschalreiserecht in Kürze

Pauschalreisegesetz (PRG)

Anwendbarkeit

PRG gilt für in der Schweiz gebuchte Reisen, die

  • aus mindestens 2 Leistungen bestehen, zB
    • Beförderung + Unterbringung
    • Beförderung + andere Leistung wie Tauchkurs, Skischule, Automiete
    • Unterbringung + eine der vorerwähnten Touristikleistungen
  • länger als 24 Stunden dauert bzw. eine Übernachtung enthält und
  • zu einem Gesamtpreis angeboten wird

Insolvenzschutz

Pauschalreisen vertreibende Reisebüros haben die Kundengelder für den Insolvenzfall abzusichern

Informationsstellen für die Abklärung

Kundengeld-Absicherer

Informationspflicht

Pflicht des Reiseveranstalters, zur Information über

  • Einreisebestimmungen
  • Fristen für die Einholung des / der Visa

Bei Missachtung kann der Reiseanbieter schadenersatzpflichtig werden

Programmänderung des Reiseanbieters

Änderung wesentlicher Punkte des Reiseprogramms berechtigt den Konsumenten zur Annahme einer teureren Reise, allenfalls gegen Aufpreis, oder zum Vertragsrücktritt (siehe hernach)

Vertragsrücktritt des Konsumenten

Der Konsument, der vom Reisevertrag zurücktritt, hat Anspruch auf:

  • Teilnahme an einer anderen gleichwertigen oder höherwertigen Pauschalreise (ohne Aufpreis), wenn der Reiseveranstalter oder der Reisevermittler ein solcher anbieten
  • Teilnahme einer anderen Pauschalreise mit niedrigerem Preis sowie Anspruch auf Rückerstattung des Preisdifferenz
  • unverzügliche Rückerstattung aller vorausbezahlten Beträge

Reiseveranstalter

Organisator der Pauschalreise

Haftung für richtige Erfüllung nach Qualität und Termin, auch für Zusatzleistung zu Reisepaket

Reisevermittler

Vermittler der Pauschalreise

unzufriedene Kunden sollten sich an Reiseveranstalter wenden

Buchung

Buchungsauskünfte

Buchungsauskünfte sind ohne vorangehende andere Abrede kostenlos

Buchungsverbindlichkeit

Buchung ist verbindlich, wenn der Konsument den Buchungsauftrag erteilt und der Anbieter die Buchung – auch mündlich – bestätigt

Annullierung durch Kunden

Allgemeines / Rechtzeitige Meldung

Der Kunde hat die Obliegenheit, die Annullierung baldmöglichst seinem Entscheid, die Reise nicht anzutreten, dem Veranstalter zu melden

Annullationskosten-Regelung

Die Annullationskosten müssen im Voraus bestimmt sein:

  • Reisevertrag
  • Allgemeine Vertrags- und Reisebedingungen

Keine Regelung

  • Anbieter muss belegen, welchen Schaden die Annullierung ihm verursacht hat

Ersatzreisender

Wer eine Reise nicht antreten kann, hat aufgrund des PRG das Recht, einen Ersatzreisenden anzubieten

  • Ausnahme: Bei „Nur-Flug-Buchungen“ kann die Umbuchung (auf einen Ersatzreisenden) ausgeschlossen sein

Annullation „Nur-Flug-Buchungen»

Frühzeitige „Nur-Flug-Buchungen“ können als Transportverträge entschädigungslos annulliert werden

  • Auf gegenteiliges muss der Anbieter ausdrücklich hinweisen

Rückerstattungspflichten

Jedenfalls         

  • Flughafentaxen
  • Sicherheitstaxen

Annullations-Versicherung

Versicherungsarten

  • Versicherung für eine konkrete Reise
  • Jahresversicherung

Versicherungsabschluss

  • freiwillig
  • oft empfehlenswert

Annullationsgründe

  • schwerwiegende Krankheit
  • Unfall
  • Weitere Fälle gemäss Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)

Kostendeckung

  • Kosten, die trotz Reise-Nichtantretens bezahlt werden müssen
  • Besonders zu verlangen:
    • Reisebüro-Bearbeitungsgebühren
    • Keine Deckung, dann Jahres-Reiseversicherung meistens vorteilhafter

Keine Kostendeckung

  • Nichtantritt der Reise wegen Partner-Trennung
  • Buchung in Krankheit oder vor geplanter Operation
    • Ausnahme: Reiseversicherer übernimmt Deckung gleichwohl, d.h. auch im Falle einer Krankheitsverschlechterung oder von Operationskomplikationen (Schriftliche Bestätigung verlangen)

Schadenanzeige

  • Sofortige Mitteilung an den Reiseversicherer, dass Reise nicht angetreten werden kann

Flugannullation

Allgemeines

Flug muss von der Airline annulliert werden

Betreuungsleistung

Fluggesellschaft muss bereitstellen:

  • Mahlzeiten
  • Getränke
  • Telekommunikations-Gelegenheit
  • allenfalls erforderliche Übernachtungs-Gelegenheit

Unterstützungsleistungen

Flugannullation im Verantwortungsbereich der Airline

  • Recht des Fluggasts auf Wahl zwischen
    • einer anderweitigen Beförderung zum Reiseziel oder
    • Erstattung der Flugticketpreises

Ausnahme bei einer Annullierung, die auf ausserordentliche Umstände zurückzuführen ist, die trotz zumutbarer Massnahmen nicht zu vermeiden waren (Unwetter, technische Probleme am Fluggerät, welche nicht auf ungenügende oder unsachgemässe Wartung zurückzuführen sind, Bombendrohung usw.)

  • Kein Entschädigungsanspruch des Fluggasts

Ausgleichungsleistungen

Der Fluggast, der weniger als 2 Wochen vor der Abreise über die Flugannullierung informiert wird, hat folgende Ausgleichsansprüche

  • Flugdistanz unter 1500 km
    • Ankunftszeit des neuen Flugs weniger als 2 Stunden nach der planmässigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Flugs
      • EUR 125
    • Ankunftszeit mehr 2 Stunden später
      • EUR 250
  • Flugdistanz von 1500 km bis 3500 km
    • Ankunftszeit des neuen Flugs weniger als 3 Stunden nach der planmässigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Flugs
      • EUR 200
    • Ankunftszeit mehr 3 Stunden später
      • EUR 400
  • Flugdistanz von mehr als 3500 km
    • Ankunftszeit des neuen Flugs weniger als 4 Stunden nach der planmässigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Flugs
      • EUR 300
    • Ankunftszeit mehr 4 Stunden später
      • EUR 600

Weiterer Schaden

Der Fluggast, der einen belegbaren finanziellen Schaden erlitten hat, kann von der Fluggesellschaft zudem Schadenersatz bis zu XDR 4150 fordern

Flugverspätung

Allgemeines

Gleiche Flugnummer als Voraussetzung / bei Wechsel der Flugnummer liegt eine Flugannullation vor

Voraussetzungen

  • Flugstrecke von 1500 km oder weniger
    • ab 2 Stunden Verspätung
  • Flugstrecke von mehr als 1500 km innerhalb der EU oder Flugstrecke zwischen 1500 und 3500 km ausserhalb der EU
    • ab 3 Stunden Verspätung
  • Flugstrecke von mehr als 3500 km ausserhalb der EU
    • 4 Stunden oder mehr Verspätung
  • 5 und mehr Stunden Verspätung
    • Fluggast-Recht auf Ticketpreis-Rückerstattung
  • Fluggast-Recht auf einen kostenlosen Rückflug, wer bereits auf einem Umsteigeflughafen eingetroffen ist

Betreuungsleistungen

Fluggesellschaft muss bereitstellen:

  • Mahlzeiten
  • Getränke
  • Telekommunikations-Gelegenheit
  • allenfalls erforderliche Übernachtungs-Gelegenheit

Unterstützungsleistungen

  • Recht auf Rücktritt vom Beförderungsvertrag, unter
    • Beförderung zum Ausgangsflughafen und
    • Flugticket-Erstattung, oder
    • Beförderung zum vereinbarten Zielflughafen mit dem verspäteten Flugzeug

Ausgleichsentschädigung

Anspruchsvoraussetzungen

  • Mindestens 3 Stunden Verspätung und
    • bei Flug ab einem Flughafen in der Schweiz oder in der EU
    • bei Flug ab einem andern Flughafen, mit einer CH- oder EU-Airline in die Schweiz oder in ein EU-Land

Entschädigungsquantitativ

  • bis 1500 km
    • EUR 250
  • von 1500 km bis 3500 km
    • EUR 400
  • über 3500 km, aber erst bei einer Verspätung von mehr als 4 Stunden
    • EUR 600

Weiterer Schaden

Der Fluggast, der einen belegbaren finanziellen Schaden erlitten hat, kann von der Fluggesellschaft zudem Schadenersatz bis zu XDR 4150 fordern

Flugüberbuchung

Fluggastrechte wie bei einer kurzfristigen Flugannullierung

Voraussetzungen

  • Flug ab der Schweiz oder der EU oder
  • Flug einer Schweizer- oder EU-Airline in die Schweiz oder in die EU
  • Flugticket
  • Eingecheckt
  • Rechtzeitiges Erscheinen auf dem Gate

Gepäckbeschädigung

Haftung der Fluggesellschaft mit bis zu XDR 1000

Gepäckverspätung

Haftung der Fluggesellschaft bis zu XDR 1131

  • Schriftliche Meldung innert 21 Tagen seit Gepäckaufgabe

Gepäckverlust

Haftung der Fluggesellschaft mit bis zu XDR 1131, wenn das Gepäck nicht 21 Tage nach dem es hätte eintreffen sollen, noch immer verschwunden ist

Hotelmängel

Reiseprospekt-Anpreisung

Optisch und verbal angepriesene Leistungen müssen zutreffen

Leistung stimmt nicht mit Anpreisung überein

Reisepreisreduktion oder Hotelwechsel

Vor Reiseantritt

Reiseannullierung prüfen und vornehmen

zB nicht genannter Hotelumbau oder stark reduziertes Angebot (kein Schwimmbad, kein Wellness usw.)

Während Reise

Rügeobliegenheit des Reisenden

  • Reklamation bei Reiseveranstalter (bei lokaler Reiseleitung oder bei schweizerischem Reisebüro)

Begehren

  • Abhilfe
  • Zimmer- oder Hotel-Ersatz

Bei Untätigkeit des Reiseveranstalters

  • Ersatzvornahme

Kein gleichwertiges Ersatzzimmer

  • Teureres Zimmer, auf Kosten des Reiseveranstalters

Gar kein Ersatzzimmer

  • Hotelwechsel

Teureres Hotel

  • Mehrkostentragung nach den konkreten Verhältnissen

Dokumentierung

  • Reklamationsmeldung
  • Fotos
  • Schriftliche Bestätigungen, auch bei nur Teilerfüllung (zB nicht gleichwertiges Ersatzzimmer etc.)
  • Mehrausgabenquittungen
  • Ersatzvornahme-Quittungen
  • Andere Belege

Nach der Reise

Reklamation beim Reiseveranstalter + Rückerstattungsbegehren

  • Quantitativ (siehe Content)
  • Orientierungshilfe („Frankfurter Tabelle“)

Verhandlung mit Einigungsziel

Anrufung BAZL oder Touristik-Ombudsman

ggf. Zivilklage

Höhere Gewalt

Abraten des Bundesamtes für Gesundheit von einer Reise ins betreffende Land

Annullierungskostenversicherung übernimmt in der Regel Annullationskosten des Konsumenten

Krieg, Naturkatastrophen, Unruhen, Epidemien etc.

Konsument muss Reisekosten trotzdessen bezahlen

  • Oft Kulanzerlass der Reisekosten durch grosse Reiseveranstalter
  • Reiserecht

Rücktransportkosten

Allgemein

Beachten, dass Rücktransportkosten bei Unfall oder Krankheit (wegen ihrer Höhe) gedeckt sind

  • Versicherungsschutz prüfen, v.a. bei Reisen nach den USA oder in Drittweltländer

Deckung durch Krankenkasse / Unfallversicherer

Ohne Auslandschutz-Zusatzversicherung zahlen Krankenkassen oder Unfallversicherer max. das Doppelte der Behandlungskosten in der Schweiz

Beschwerdestelle

Zivilluftfahrt

Bundesamt für Zivilluftfahrt
Mühlestrasse 2
3063 Ittigen

[email protected]

Reisebranche / Touristik

Ombudsman der Schweizer Reisebranche
Postfach
8038 Zürich

[email protected]
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Wechselkurs des XDR (Sonderziehungsrecht)

Währungswert XDR

1 XDR = CHF 1,3704 (Stand 02.12.2016)

Bitte aktuellen Umrechnungswert prüfen:
Sonderziehungsrecht | wikipedia.org

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