Re: Strafbefehlsverfahren, Opferrechte und Entsiegelungsverfahren
Die vom Parlament im Juni 2022 beschlossenen Änderungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) treten auf den 01.01.2024 in Kraft.
Dies hat der Bundesrat (BR) am 23.08.2023 entschieden.
- Die Änderungen betreffen unter anderem
- das Strafbefehlsverfahren;
- die Opferrechte und
- das Entsiegelungsverfahren.
Die Detail-Informationen
«Am 17. Juni 2022 hat das Parlament zahlreiche Änderungen der seit Anfang 2011 geltenden StPO beschlossen. Beispielsweise muss die Staatsanwaltschaft in einem Strafbefehlsverfahren die beschuldigte Person künftig immer einvernehmen, wenn zu erwarten ist, dass der Strafbefehl eine zu verbüssende Freiheitsstrafe zur Folge haben wird. Bislang war eine Einvernahme nicht zwingend vorgeschrieben. Weiter kann die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren neu auch über Zivilforderungen bis zum Betrag von 30 000 Franken entscheiden, wenn deren Beurteilung ohne weitere Beweiserhebungen möglich ist.
Im Bereich der Opferrechte wird das Recht des Opfers auf Information ausgeweitet. Künftig hat ein Opfer das Recht, das Urteil oder den Strafbefehl gegen den Täter unentgeltlich zu erhalten. Auch dann, wenn es sich nicht als Partei am Strafverfahren beteiligt. Neu wird dem Opfer die unentgeltliche Rechtspflege zudem nicht nur zur Durchsetzung der Zivilansprüche gewährt, sondern auf Gesuch hin auch für die Durchsetzung seiner Strafklage. Voraussetzung dafür ist, dass die Person selber nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint.
Im Bereich der Entsiegelung von Aufzeichnungen oder Gegenständen regelt die StPO neu das Verfahren genauer und legt Fristen fest. Dies mit dem Ziel, das Entsiegelungsverfahren zu verkürzen und damit zu einer Beschleunigung insbesondere komplexer Strafverfahren beizutragen.
Der Bundesrat hat entschieden, die Änderungen der StPO auf den 1. Januar 2024 in Kraft zu setzen. Im Rahmen der Änderung der StPO hat das Parlament auch einzelne Bestimmungen im Jugendstrafgesetz (JStG) und in der Jugendstrafprozessordnung (JStPO) revidiert. Drei der geänderten Bestimmungen erfordern eine Änderung der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG). Diese wird aufgrund der Rückmeldungen aus der Vernehmlassung derzeit angepasst und zusammen mit den Änderungen im JStG und in der JStPO zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.»
Quelle: Mitteilung des Bundesamtes für Justiz vom 23.08.2023
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LawMedia Redaktionsteam