Gesetzlicher Verzugszins-Zinssatz: OR 104 Abs. 1
Wer seine Schulden nicht rechtzeitig bezahlt, muss bekanntlich gemäss Schweizerischem Obligationenrecht (OR) darauf einen fixen Verzugszins von 5 Prozent p.a. bezahlen:
- Der Bundesrat (BR) lehnt eine Reform des Verzugszins-Zinssatzes hin zu einem variablen, an die Marktzinsen angepassten Zinssatz ab.
- Der BR hält dies in seiner Stellungnahme vom 16.08.2023 zu einer entsprechenden Gesetzesvorlage der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) fest.
Detail-Information
«Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) will den geltenden fixen Verzugszins durch einen variablen Zinssatz ersetzen. Wer also künftig seine Schulden nicht rechtzeitig bezahlt, soll nicht mehr den im Obligationenrecht (OR) festgelegte Verzugszins von 5 Prozent bezahlen müssen, sondern einen an die Marktzinsen angepassten variablen Zinssatz. Der variable Zins würde auf dem Schweizer Referenzzins SARON (Swiss average rate overnight) basieren und jährlich durch den Bundesrat festgelegt werden. Der Mindestzins müsste jedoch 2 Prozent betragen.
Die Zahlungsmoral darf nicht geschwächt werden
Der Bundesrat sieht keinen Handlungsbedarf für eine entsprechende Änderung des OR, wie er in seiner Stellungnahme vom 16. August 2023 zum Vorschlag der RK-N festhält. Der geltende fixe Verzugszins ist in der schweizerischen Rechtstradition fest verankert und hat sich seit vielen Jahren bewährt. Angesichts des gestiegenen Zinsniveaus fällt nach Ansicht des Bundesrats auch die ursprüngliche Begründung der Revision weg, wonach in einem Tiefzinsumfeld ein Verzugszins von 5 Prozent für viele Unternehmen eine grosse finanzielle Zusatzbelastung darstelle.
Für den Bundesrat hat der Verzugszins nicht nur das Ziel, einen Gläubiger oder eine Gläubigerin für verspätete Zahlung zu entschädigen. Ein Verzugszins soll auch säumige Schuldnerinnen und Schuldner dazu bewegen, offene Verpflichtungen möglichst schnell zu begleichen. Der Bundesrat will verhindern, dass mit einer Senkung des Verzugszinses gleichzeitig die Zahlungsmoral geschwächt wird. Die gesetzliche Regelung stellt zudem dispositives Recht dar. Den Parteien steht es frei, einen anderen Verzugszinssatz zu vereinbaren oder ihn ganz auszuschliessen. In der Vernehmlassung hatte sich die grosse Mehrheit der Teilnehmenden gegen die von der RK-N vorgeschlagene Gesetzesänderung und für den Status quo ausgesprochen.»
Quelle: Medienmitteilung des Bundesrates vom 16.08.2023
2. Verzugszinse
a. Im Allgemeinen
Art. 104 OR
1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2 Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3 Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
Weiterführende Informationen:
Quelle
LawMedia Redaktionsteam