ZGB 298 Abs. 2ter
Anders als bei der gemeinsamen elterlichen Sorge handelt es sich bei der «alternierenden Obhut» nicht um den vom Gesetz vorgesehenen Regelfall:
- Das Gesetz verpflichtet das Gericht einzig,
- die Möglichkeit der Betreuungsform einer «alternierenden Obhut» zu prüfen, wenn ein Elternteil und/oder das Kind dies verlangt.
- Dabei hat das Gericht
- eine sachverhaltsbasierte Prognose abzugeben und
- gestützt darauf die zum Wohl des Kindes beste Obhuts- und Betreuungsregelung zu treffen.
BGer 5A_800/2022 vom 28.03.2023
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LawMedia Redaktionsteam