Sie befinden sich: Home » Alternierende Obhut ist nicht der gesetzliche Regelfall
ZGB 298 Abs. 2ter
Anders als bei der gemeinsamen elterlichen Sorge handelt es sich bei der «alternierenden Obhut» nicht um den vom Gesetz vorgesehenen Regelfall:
- Das Gesetz verpflichtet das Gericht einzig,
- die Möglichkeit der Betreuungsform einer «alternierenden Obhut» zu prüfen, wenn ein Elternteil und/oder das Kind dies verlangt.
- Dabei hat das Gericht
- eine sachverhaltsbasierte Prognose abzugeben und
- gestützt darauf die zum Wohl des Kindes beste Obhuts- und Betreuungsregelung zu treffen.
BGer 5A_800/2022 vom 28.03.2023
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam
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