ZPO 105
Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung
- kann gestellt werden
- bis zum Ende der Parteiverhandlung;
- folgt nicht den prozessrechtlichen Regeln einer (anfänglich) unbezifferbaren Forderung im Rahmen einer Leistungsklage,
- zumal die beanspruchte Parteientschädigung gerade nicht beziffert werden muss.
Der Umstand, dass der Parteientschädigungsanspruch (erst) am Ende des Verfahrens beziffert werden kann,
- lässt sie nicht zu einer Hauptforderung werden,
- welche den Regeln der Klageänderung unterworfen wäre.
Obergericht des Kantons Bern
2. Zivilkammer
Urteil vom 04.05.2022
ZK 2022 19-21
Art. 105 ZPO Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten
1 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt.
2 Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen.
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LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: gerichte-zh.ch