Das am 18 02.2022 von Bundesrat Alain Berset in Tirana unterzeichnete Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Albanien tritt am 01.10.2023 in Kraft.
Das Sozialversicherungsabkommen
- koordiniert
- die Sozialversicherungssysteme der beiden Vertragsstaaten in den Bereichen
- Alter;
- Hinterlassene;
- Invalidität;
- die Sozialversicherungssysteme der beiden Vertragsstaaten in den Bereichen
- regelt insbesondere
- die Auszahlung von Renten ins Ausland.
Damit sollen auch die wirtschaftlichen Beziehungen der Schweiz mit Albanien unterstützt werden.
Einleitung
Das Sozialversicherungsabkommen regelt die Beziehungen zwischen der Schweiz und Albanien im Bereich der sozialen Sicherheit.
Gegenstand des Sozialversicherungsabkommen
Das Abkommen
- entspricht den anderen von der Schweiz abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen und
- richtet sich nach den internationalen Standards zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
Abgedeckt werden die
- Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsvorsorge, in der Schweiz also die AHV und IV.
Ziele des Abkommens
Das Abkommen
- gewährleistet
- eine weitgehende Gleichbehandlung der Versicherten sowie
- den erleichterten Zugang zu Leistungen und
- regelt
- die Auszahlung von Renten ins Ausland.
Das Abkommen
- fördert ausserdem
- den wirtschaftlichen Austausch zwischen den beiden Staaten und
- die Vermeidung von Doppelbelastungen,
- indem es die Entsendung von Personal in den anderen Vertragsstaat erleichtert.
- enthält
- wie alle Sozialversicherungsabkommen, die die Schweiz in den letzten Jahren abgeschlossen hat,
- eine Grundlage für die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Missbräuchen.
- wie alle Sozialversicherungsabkommen, die die Schweiz in den letzten Jahren abgeschlossen hat,
Inkrafttreten
Das Abkommen tritt am 01.10.2023 in Kraft.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam