ZGB 647d Abs. 2
Wird eine im Stockwerkeigentum stehende Wohnung durch bauliche Massnahmen von aussen besser einsehbar, beeinträchtigt dies das Eigentum des betreffenden Stockwerkeigentümers.
Bei erheblicher und dauernder Beeinträchtigung steht dem benachteiligten Stockwerkeigentümer ein Vetorecht zu.
BGer 5A_79/2022 vom 16.11.2022
Art. 647d ZGB
1 Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.
2 Änderungen, die einem Miteigentümer den Gebrauch oder die Benutzung der Sache zum bisherigen Zweck erheblich und dauernd erschweren oder unwirtschaftlich machen, können nicht ohne seine Zustimmung durchgeführt werden.
3 Verlangt die Änderung von einem Miteigentümer Aufwendungen, die ihm nicht zumutbar sind, insbesondere weil sie in einem Missverhältnis zum Vermögenswert seines Anteils stehen, so kann sie ohne seine Zustimmung nur durchgeführt werden, wenn die übrigen Miteigentümer seinen Kostenanteil auf sich nehmen, soweit er den ihm zumutbaren Betrag übersteigt.
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam