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Zivilprozessrecht

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Zivilprozessordnung (ZPO): Inkrafttreten am 01.01.2025

Datum:
06.09.2023
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht
Thema:
ZPO-Revision
Stichworte:
Zivilprozess, ZPO-Revision
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat (BR) hat an seiner Sitzung vom 06.09.2023 beschlossen:

  • Die Inkraftsetzung der Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) auf den 01.01.2025.

Dieser Inkraftsetzungs-Entscheid entspricht dem von den Kantonen in einer Konsultation geäusserten Wunsch, wonach der Bund, den Kantonen, den Gerichten und der Anwaltschaft genügend Zeit für die Umsetzung und Vorbereitung der Änderungen gewähren solle.

Einleitung

Erinnerlich hat das Parlament am 17.03.2023 die Änderungen zur revidierten Zivilprozessordnung (ZPO) beschlossen. Die Frist für das fakultative Referendum gegen das Änderungsgesetz ist am 06.07.2023 ungenutzt abgelaufen, weshalb der BR das Inkrafttreten bestimmen konnte.

Motive des Gesetzgebers

Die neuen ZPO-Bestimmungen sollen den Rechtssuchenden folgendes bringen:

  • Erleichterung des Zugangs zum Gericht;
  • Verbesserung der Rechtsdurchsetzung.

Bei dieser Gesetzesrevision handelt sich um die erste umfassende Revision der seit dem 01.01.2011 geltenden ZPO.

Änderungspunkte

Es sollen kurz die Optimierungspunkte angesprochen werden:

  • Prozesskosten
    • Die Prozesskosten werden neu geregelt:
      • Bisher
        • Gemäss geltendem Recht konnte der Kläger verpflichtet werden, die mutmasslichen Gerichtskosten vollumfänglich vorzuschiessen, was für Rechtssuchende oft eine grosse Hürde darstellte.
      • Neu
        • Neu betragen die Vorschüsse grundsätzlich nur noch maximal die Hälfte des mutmasslichen Gesamtbetrags.
    • Der Zugang zum Gericht wird künftig auch Klägern erleichtert, welche die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege nicht erfüllen.
  • Schlichtungsverfahren
    • Die neue ZPO stärkt das Schlichtungsverfahren.
      • Bisher
        • Die aussergerichtliche Streitbeilegung ist bereits heute in sehr vielen Fällen erfolgreich:
          • 50 bis 80 % der Streitigkeiten können so erledigt werden.
      • Neu
        • Künftig soll die Schlichtung noch häufiger angewandt werden können.
        • Die Schlichtungsbehörde erhält zusätzliche Kompetenzen.
        • Darüber hinaus wird folgendes erreicht:
          • Vereinfachung der Verfahrenskoordination;
          • Verbesserung des Familienverfahrensrechts.
    • Diese ZPO-Änderungen sollen bewirken:
      • Eine Erhöhung der Rechtssicherheit;
      • Die Verbesserung der Anwenderfreundlichkeit der ZPO.
  • Schaffung von internationalen Handelsgerichten
    • Die geänderte ZPO ermöglicht den Kantonen, internationale Handelsgerichte zu schaffen.
  • Digitale Verhandlungen
    • Die Gerichte sollen inskünftig Verhandlungen in Zivilprozessen unter bestimmten Voraussetzungen mittels elektronischer Ton- und Bildübertragung durchführen können:
      • Der BR wird die technischen und datenschutzrechtlichen Einzelheiten in einer Verordnung noch regeln.
      • Der BR wird hiezu voraussichtlich anfangs 2024 eine entsprechende Vernehmlassung vornehmen.

Inkraftsetzungs-Entscheid des BR

Den Entscheid, die Inkraftsetzung der neuen ZPO auf den 01.01.2025 zu beschliessen, hat der BR nach Konsultation der Kantone getroffen:

  • Mit der Datumwahl kann die gesamte ZPO-Revision gleichzeitig in Kraft treten.
  • Der Bund, die Kantone, die Gerichte und die Anwaltschaft hätten nun genügend Zeit für die Änderungen, nämlich:
    • die Umsetzung und
    • die Vorbereitung.

Der Wortlaut der revidierten ZPO-Bestimmungen

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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