Der Bundesrat (BR) hat an seiner Sitzung vom 06.09.2023 beschlossen:
- Die Inkraftsetzung der Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) auf den 01.01.2025.
Dieser Inkraftsetzungs-Entscheid entspricht dem von den Kantonen in einer Konsultation geäusserten Wunsch, wonach der Bund, den Kantonen, den Gerichten und der Anwaltschaft genügend Zeit für die Umsetzung und Vorbereitung der Änderungen gewähren solle.
Einleitung
Erinnerlich hat das Parlament am 17.03.2023 die Änderungen zur revidierten Zivilprozessordnung (ZPO) beschlossen. Die Frist für das fakultative Referendum gegen das Änderungsgesetz ist am 06.07.2023 ungenutzt abgelaufen, weshalb der BR das Inkrafttreten bestimmen konnte.
Motive des Gesetzgebers
Die neuen ZPO-Bestimmungen sollen den Rechtssuchenden folgendes bringen:
- Erleichterung des Zugangs zum Gericht;
- Verbesserung der Rechtsdurchsetzung.
Bei dieser Gesetzesrevision handelt sich um die erste umfassende Revision der seit dem 01.01.2011 geltenden ZPO.
Änderungspunkte
Es sollen kurz die Optimierungspunkte angesprochen werden:
- Prozesskosten
- Die Prozesskosten werden neu geregelt:
- Bisher
- Gemäss geltendem Recht konnte der Kläger verpflichtet werden, die mutmasslichen Gerichtskosten vollumfänglich vorzuschiessen, was für Rechtssuchende oft eine grosse Hürde darstellte.
- Neu
- Neu betragen die Vorschüsse grundsätzlich nur noch maximal die Hälfte des mutmasslichen Gesamtbetrags.
- Bisher
- Der Zugang zum Gericht wird künftig auch Klägern erleichtert, welche die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege nicht erfüllen.
- Die Prozesskosten werden neu geregelt:
- Schlichtungsverfahren
- Die neue ZPO stärkt das Schlichtungsverfahren.
- Bisher
- Die aussergerichtliche Streitbeilegung ist bereits heute in sehr vielen Fällen erfolgreich:
- 50 bis 80 % der Streitigkeiten können so erledigt werden.
- Die aussergerichtliche Streitbeilegung ist bereits heute in sehr vielen Fällen erfolgreich:
- Neu
- Künftig soll die Schlichtung noch häufiger angewandt werden können.
- Die Schlichtungsbehörde erhält zusätzliche Kompetenzen.
- Darüber hinaus wird folgendes erreicht:
- Vereinfachung der Verfahrenskoordination;
- Verbesserung des Familienverfahrensrechts.
- Bisher
- Diese ZPO-Änderungen sollen bewirken:
- Eine Erhöhung der Rechtssicherheit;
- Die Verbesserung der Anwenderfreundlichkeit der ZPO.
- Die neue ZPO stärkt das Schlichtungsverfahren.
- Schaffung von internationalen Handelsgerichten
- Die geänderte ZPO ermöglicht den Kantonen, internationale Handelsgerichte zu schaffen.
- Digitale Verhandlungen
- Die Gerichte sollen inskünftig Verhandlungen in Zivilprozessen unter bestimmten Voraussetzungen mittels elektronischer Ton- und Bildübertragung durchführen können:
- Der BR wird die technischen und datenschutzrechtlichen Einzelheiten in einer Verordnung noch regeln.
- Der BR wird hiezu voraussichtlich anfangs 2024 eine entsprechende Vernehmlassung vornehmen.
- Die Gerichte sollen inskünftig Verhandlungen in Zivilprozessen unter bestimmten Voraussetzungen mittels elektronischer Ton- und Bildübertragung durchführen können:
Inkraftsetzungs-Entscheid des BR
Den Entscheid, die Inkraftsetzung der neuen ZPO auf den 01.01.2025 zu beschliessen, hat der BR nach Konsultation der Kantone getroffen:
- Mit der Datumwahl kann die gesamte ZPO-Revision gleichzeitig in Kraft treten.
- Der Bund, die Kantone, die Gerichte und die Anwaltschaft hätten nun genügend Zeit für die Änderungen, nämlich:
- die Umsetzung und
- die Vorbereitung.
Der Wortlaut der revidierten ZPO-Bestimmungen
Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)
(Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)
Änderung vom 17. März 2023
Die Schweizerische Bundesversammlung,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 20201,
beschliesst:
I
Die Zivilprozessordnung2 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass wird «Urteilsvorschlag» durch «Entscheidvorschlag» ersetzt.
Art. 5 Abs. 1 Bst. f
1 Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist für:
- f. Klagen gegen den Bund, sofern der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt;
Art. 6 Abs. 2 Bst. b−d sowie 3, 4 Bst. c und 6
2 Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn:
- b. der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt oder es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt;
- c. die Parteien als Rechtseinheiten im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind; und
- d. es sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 19893, nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 19954, aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen oder aus landwirtschaftlicher Pacht handelt.
3 Ist nur die beklagte Partei als Rechtseinheit im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so kann die klagende Partei zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht wählen.
4 Die Kantone können das Handelsgericht ausserdem zuständig erklären für:
- c. Streitigkeiten, bei denen die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
-
- 1. Die Streitigkeit betrifft die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei.
- 2. Der Streitwert beträgt mindestens 100 000 Franken.
- 3. Die Parteien stimmen der Zuständigkeit des Handelsgerichts zu.
- 4. Im Zeitpunkt dieser Zustimmung hat mindestens eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihren Sitz im Ausland.
6 Betreffen Klagen Streitgenossen, die nicht alle als Rechtseinheiten im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind, so ist das Handelsgericht nur zuständig, wenn alle Klagen in seine Zuständigkeit fallen.
Art. 8 Abs. 2 zweiter Satz
2 … Es ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit zuständig.
Art. 10 Abs. 1 Bst. c
1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig:
- c. für Klagen gegen den Bund: das Gericht in der Stadt Bern oder das Gericht am Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der klagenden Partei;
Art. 51 Abs. 3
3 Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt und steht kein anderes Rechtsmittel mehr zur Verfügung, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
Art. 52 Abs. 2
2 Unrichtige Rechtsmittelbelehrungen sind gegenüber allen Gerichten insoweit wirksam, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft.
Art. 53 Abs. 3
3 Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen.
Art. 63 Abs. 1
1 Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht oder wird sie gemäss Artikel 143 Absatz 1bis weitergeleitet, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung.
Art. 70 Abs. 2
2 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft
1 Mehrere Personen können gemeinsam klagen oder beklagt werden, sofern:
- a. Rechte und Pflichten beurteilt werden sollen, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen;
- b. für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart anwendbar ist; und
- c. das gleiche Gericht sachlich zuständig ist.
2 Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
Art. 81 Abs. 1 und 3
1 Die streitverkündende Partei kann Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens gegenüber der streitberufenen Person zu haben glaubt oder die sie von Seiten der streitberufenen Person befürchtet, beim Gericht, das mit der Hauptklage befasst ist, geltend machen, sofern:
- a. die Ansprüche in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hauptklage stehen;
- b. das Gericht dafür sachlich zuständig ist; und
- c. die Hauptklage und die Ansprüche im ordentlichen Verfahren zu beurteilen sind.
3 Aufgehoben
Art. 82 Abs. 1 dritter Satz
1 … Sie sind nicht zu beziffern, wenn sie dieselbe Leistung betreffen, zu der die streitverkündende Partei ihrerseits im Hauptverfahren verpflichtet wird.
Art. 85 Abs. 2 erster Satz
2 Nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die Parteien oder Dritte setzt das Gericht den Parteien eine Frist zur Bezifferung ihrer Klage. …
Art. 90 Abs. 2
2 Die Klagenhäufung ist auch zulässig, wenn eine unterschiedliche sachliche Zuständigkeit oder Verfahrensart lediglich auf dem Streitwert beruht. Sind für die einzelnen Ansprüche unterschiedliche Verfahrensarten anwendbar, so werden sie zusammen im ordentlichen Verfahren beurteilt.
Art. 94 Abs. 3
3 Ist die Hauptklage eine Teilklage, werden die Prozesskosten ausschliesslich auf der Grundlage des Streitwerts der Hauptklage berechnet.
Einfügen vor dem 8. Titel
Art. 94a Verbandsklage
Bei einer Verbandsklage setzt das Gericht den Streitwert entsprechend dem Interesse der einzelnen Angehörigen der betroffenen Personengruppe und der Bedeutung des Falls nach Ermessen fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.
Art. 96 Tarife und Anspruch der Vertretung auf Parteientschädigung
1 Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest. Vorbehalten bleibt die Gebührenregelung nach Artikel 16 Absatz 1 SchKG5.
2 Die Kantone können vorsehen, dass die Anwältin oder der Anwalt einen ausschliesslichen Anspruch auf die Honorare und Auslagen hat, die als Parteientschädigung gewährt werden.
Art. 98 Kostenvorschuss
1 Das Gericht und die Schlichtungsbehörde können von der klagenden Partei einen Vorschuss von höchstens der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.
2 Sie können einen Vorschuss bis zur Höhe der gesamten mutmasslichen Gerichtskosten verlangen in:
- a. Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c und nach Artikel 8;
- b. Schlichtungsverfahren;
- c. summarischen Verfahren mit Ausnahme der vorsorglichen Massnahmen nach Artikel 248 Buchstabe d und der familienrechtlichen Streitigkeiten nach den Artikeln 271, 276, 302 und 305;
- d. Rechtsmittelverfahren.
Art. 106 Abs. 3
3 Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten nach Massgabe ihrer Beteiligung. Bei notwendiger Streitgenossenschaft kann es entscheiden, dass sie solidarisch haften.
Art. 111 Abs. 1 und 2
1 Die Gerichtskosten werden in den Fällen der Kostenpflichtigkeit der Partei, die einen Vorschuss geleistet hat, mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet. In den übrigen Fällen wird ein Vorschuss zurückerstattet. Ein Fehlbetrag wird bei der kostenpflichtigen Partei nachgefordert.
2 Die kostenpflichtige Partei hat der anderen Partei die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen.
Art. 118 Abs. 2 zweiter Satz
2 … Sie kann auch für die vorsorgliche Beweisführung gewährt werden.
Art. 129 Abs. 2
2 Das kantonale Recht kann vorsehen, dass auf Antrag sämtlicher Parteien folgende Sprachen benutzt werden:
- a. eine andere Landessprache, wobei keine Partei auf die Verfahrenssprache nach Absatz 1 zum Voraus verzichten kann;
- b. die englische Sprache in internationalen handelsrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c vor dem Handelsgericht oder dem ordentlichen Gericht.
Art. 133 Bst. d
Die Vorladung enthält:
- d. Ort, Datum und Zeit des geforderten Erscheinens oder der geforderten Verfügbarkeit beim Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung;
Gliederungstitel vor Art. 141a
5. Abschnitt:
Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung
Art. 141a Grundsätze
1 Das Gericht kann mündliche Prozesshandlungen auf Antrag oder von Amtes wegen mittels elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung, insbesondere mittels Videokonferenz, durchführen oder den am Verfahren beteiligten Personen die Teilnahme mittels solcher Mittel gestatten, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt und sämtliche Parteien damit einverstanden sind.
2 Sofern dieses Gesetz das persönliche Erscheinen der Parteien verlangt, ist der Einsatz elektronischer Mittel nur zulässig, wenn die Parteien damit einverstanden sind und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3 Sofern eine Verhandlung nach diesem Gesetz öffentlich ist, gewährt das Gericht auf Antrag hin den Zugang vor Ort. Das Gericht kann den Zugang auch ohne vorherigen Antrag über elektronische Mittel gewähren.
Art. 141b Voraussetzungen
1 Für den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- a. Die Übertragung von Ton und Bild zwischen sämtlichen an der Prozesshandlung beteiligten Personen erfolgt zeitgleich.
- b. Bei Zeugeneinvernahmen, Parteibefragungen, Beweisaussagen und persönlichen Anhörungen erfolgt eine Aufzeichnung; bei den übrigen Verhandlungen kann ausnahmsweise auf Antrag oder von Amtes wegen eine Aufzeichnung erfolgen, soweit eine Verhandlung nicht ausschliesslich der freien Erörterung des Streitgegenstandes oder dem Versuch der Einigung dient.
- c. Der Datenschutz und die Datensicherheit sind gewährleistet.
2 Mit dem Einverständnis der betroffenen Personen kann ausnahmsweise auf die Übertragung des Bildes verzichtet werden, wenn besondere Dringlichkeit oder andere besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen.
3 Der Bundesrat regelt die technischen Voraussetzungen und die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit.
Art. 142 Abs. 1bis
1bis Erfolgt die Zustellung einer Sendung an einem Samstag, einem Sonntag oder einem am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag durch gewöhnliche Post (Art. 138 Abs. 4), so gilt die Mitteilung nach Absatz 1 am nächsten Werktag als erfolgt.
Art. 143 Abs. 1bis
1bis Eingaben, die innert der Frist irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, gelten als rechtzeitig eingereicht. Ist ein anderes Gericht in der Schweiz zuständig, leitet das unzuständige Gericht die Eingabe von Amtes wegen weiter.
Art. 145 Abs. 4
4 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Stillstand der Fristen sind für alle Klagen nach dem SchKG6, die vor einem Gericht einzureichen sind, anwendbar. Sie sind für die Beschwerde vor der Aufsichtsbehörde nicht anwendbar.
Art. 149 Verfahren der Wiederherstellung
Das Gericht gibt der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet endgültig, es sei denn, die Verweigerung der Wiederherstellung hat den definitiven Rechtsverlust zur Folge.
Gliederungstitel vor Art. 167a
4. Abschnitt:
Verweigerungsrecht betreffend die Tätigkeit eines unternehmensinternen Rechtsdienstes
Art. 167a
1 Eine Partei kann die Mitwirkung und die Herausgabe von Unterlagen im Zusammenhang mit der Tätigkeit ihres unternehmensinternen Rechtsdienstes verweigern, wenn:
- a. sie als Rechtseinheit im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen ist;
- b. der Rechtsdienst von einer Person geleitet wird, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügt oder in ihrem Herkunftsstaat die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Anwaltsberufs erfüllt; und
- c. die betreffende Tätigkeit bei einer Anwältin oder einem Anwalt als berufsspezifisch gelten würde.
2 Eine dritte Person kann die Mitwirkung und die Herausgabe von Unterlagen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in einem unternehmensinternen Rechtsdienst unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 verweigern.
3 Die Parteien und die dritten Personen können Entscheide über die Verweigerung der Mitwirkung nach Absatz 1 und 2 mit Beschwerde anfechten.
4 Die Kosten für Streitigkeiten über das Verweigerungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 werden der Partei oder der dritten Person auferlegt, die sich darauf beruft.
Art. 170a Einvernahme mittels Videokonferenz
Das Gericht kann die Einvernahme einer Zeugin oder eines Zeugen mittels Videokonferenz oder anderen elektronischen Mitteln zur Ton- und Bildübertragung durchführen oder eine Zeugin oder einen Zeugen mittels solcher Mittel befragen, während die übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer in den Räumlichkeiten des Gerichts anwesend sind, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen, namentlich die Sicherheit der Zeugin oder des Zeugen, entgegenstehen.
Art. 176 Abs. 3
Aufgehoben
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnittes
Art. 176a Protokollierung bei Aufzeichnung
Werden die Aussagen während einer Verhandlung mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so gelten für die Protokollierung folgende Abweichungen:
- a. Das Protokoll kann nachträglich gestützt auf die Aufzeichnung erstellt werden.
- b. Das Gericht oder das einvernehmende Gerichtsmitglied kann darauf verzichten, der Zeugin oder dem Zeugen das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und es von ihr oder ihm unterzeichnen zu lassen.
- c. Die Aufzeichnung wird zu den Akten genommen.
Art. 177 Begriff
Als Urkunden gelten Dokumente, die geeignet sind, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen, wie Schriftstücke, Zeichnungen, Pläne, Fotos, Filme, Tonaufzeichnungen, elektronische Dateien und dergleichen sowie private Gutachten der Parteien.
Art. 187 Abs. 1 dritter Satz und 2
1 … Artikel 170a gilt sinngemäss.
2 Über ein mündliches Gutachten ist sinngemäss nach den Artikeln 176 und 176a Protokoll zu führen.
Art. 193 Protokoll und Durchführung mittels Videokonferenz
Für die Parteibefragung und die Beweisaussage gelten die Artikel 170a, 176 und 176a sinngemäss.
Art. 198 Bst. abis, bbis, f, h und i
Das Schlichtungsverfahren entfällt:
- abis.
- Betrifft nur den italienischen Text.
- bbis. bei Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern und weitere Kinderbelange;
- f. bei Streitigkeiten, für die nach Artikel 7 dieses Gesetzes eine einzige kantonale Instanz zuständig ist;
- h. wenn das Gericht eine Frist für eine Klage gesetzt hat sowie bei Klagen, die mit einer solchen Klage vereint werden, sofern die Klagen in einem sachlichen Zusammenhang stehen;
- i. bei Klagen vor dem Bundespatentgericht.
Art. 199 Abs. 3
3 Bei Streitigkeiten, für die nach den Artikeln 5, 6 und 8 eine einzige kantonale Instanz zuständig ist, kann die klagende Partei die Klage direkt beim Gericht einreichen.
Art. 204 Abs. 1 zweiter Satz, 2 und 3 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text) sowie Bst. a und d
1 … Ist eine juristische Person Partei, so muss für sie entweder ein Organ oder eine Person erscheinen, die mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht ausgestattet, zur Prozessführung sowie zum Abschluss eines Vergleichs befugt und mit dem Streitgegenstand vertraut ist.
2 Die Parteien können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen.
3 Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer:
- a. ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz oder Sitz hat;
- d. eine von mehreren klagenden oder beklagten Parteien ist, sofern eine der Parteien anwesend und befugt ist, die anderen klagenden oder beklagten Parteien zu vertreten und einen Vergleich in deren Namen abzuschliessen.
Art. 205 Abs. 2
2 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 206 Abs. 4
4 Eine säumige Partei kann mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft werden.
Art. 209 Abs. 4
4 In Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht beträgt die Klagefrist 30 Tage.
Art. 210 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c
1 Die Schlichtungsbehörde kann den Parteien einen Entscheidvorschlag unterbreiten in:
- c. den übrigen vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10 000 Franken.
Art. 212 Abs. 3
3 Bei einem Entscheid gemäss Absatz 1 legt die Schlichtungsbehörde die Gerichtskosten und die Parteientschädigung fest.
Art. 224 Abs. 1bis
1bis Die Widerklage ist auch zulässig und zusammen mit der Hauptklage im ordentlichen Verfahren zu beurteilen, wenn:
- a. der geltend gemachte Anspruch lediglich aufgrund des Streitwerts im vereinfachten Verfahren, die Hauptklage aber im ordentlichen Verfahren zu beurteilen ist; oder
- b. mit der Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses geklagt wird, nachdem mit der Hauptklage nur ein Teil eines Anspruchs aus diesem Recht oder Rechtsverhältnis eingeklagt wurde und deshalb lediglich aufgrund des Streitwerts das vereinfachte Verfahren Anwendung findet.
Art. 225
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 229 Abs. 1−2bis
1 Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag nach Artikel 228 Absatz 1 unbeschränkt vorgebracht werden.
2 In den anderen Fällen können neue Tatsachen und Beweismittel innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens bis zum ersten Parteivortrag in der Hauptverhandlung nach Artikel 228 Absatz 1 vorgebracht werden, wenn sie:
- a. erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
- b. bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).
2bis Nach den ersten Parteivorträgen werden neue Tatsachen und Beweismittel nach Absatz 2 Buchstaben a und b nur noch berücksichtigt, wenn sie in der vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens in der nächsten Verhandlung vorgebracht werden.
Art. 237 Abs. 2
2 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 238 Bst. f und g
Ein Entscheid enthält:
- f. Betrifft nur den französischen Text.
- g. gegebenenfalls die wesentlichen Entscheidgründe tatsächlicher und rechtlicher Art;
Art. 239 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b
1 Das Gericht eröffnet seinen Entscheid in der Regel ohne schriftliche Begründung:
- b. durch zeitnahe Zustellung des Dispositivs an die Parteien.
Gliederungstitel vor Art. 241
6. Kapitel: Beendigung des Verfahrens ohne Sachentscheid
Art. 242 Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen
Endet das Verfahren aus anderen Gründen ohne Sachentscheid, so erlässt das Gericht einen Abschreibungsentscheid.
Art. 245 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und 2 zweiter Satz
1 … Bei Säumnis einer Partei an der Verhandlung lädt das Gericht unverzüglich noch ein einziges Mal zur Verhandlung vor und weist die Parteien dabei auf die Folgen einer allfälligen weiteren Säumnis ihrerseits hin. Die Verhandlung findet innert 30 Tagen seit der ersten Verhandlung statt.
2 … Lädt das Gericht die Parteien zur Verhandlung vor, so gilt bei Säumnis Artikel 234 sinngemäss.
Art. 249 Einleitungssatz und Bst. a Ziff. 5
Das summarische Verfahren gilt für folgende Angelegenheiten:
- a. Personenrecht:
-
- 5. Massnahmen bei Mängeln in der Organisation eines Vereins (Art. 69c ZGB);
Art. 250 Einleitungssatz und Bst. c Ziff. 6, 11 und 16
Das summarische Verfahren gilt für folgende Angelegenheiten:
- c.
- Gesellschaftsrecht und Handelsregister:
- 6. Massnahmen bei Mängeln in der Organisation der Gesellschaft oder Genossenschaft (Art. 731b, 819 und 908 OR),
- 11. Aufgehoben
- 16. Löschung einer Gesellschaft (Art. 938a Abs. 2 OR);
Art. 251 Einleitungssatz
Das summarische Verfahren gilt für folgende Angelegenheiten:
Art. 251a Abs. 1 Einleitungssatz und 2
1 Das summarische Verfahren gilt für folgende Angelegenheiten:
2 Das kantonale Recht kann vorsehen, dass auf Antrag sämtlicher Parteien die englische Sprache als Verfahrenssprache benutzt wird, wenn für die Schiedsvereinbarung oder Schiedsklausel oder als Verfahrenssprache im Schiedsverfahren die englische Sprache verwendet wird.
Art. 266 Bst. a
Gegen periodisch erscheinende Medien darf das Gericht eine vorsorgliche Massnahme nur anordnen, wenn:
- a. die bestehende oder drohende Rechtsverletzung der gesuchstellenden Partei einen schweren Nachteil verursacht oder verursachen kann;
Art. 282 Abs. 2
2 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 288 Abs. 2 zweiter und dritter Satz
2 … Es gilt das vereinfachte Verfahren. Das Gericht kann die Parteirollen verteilen.
Art. 291 Abs. 3
3 Steht der Scheidungsgrund nicht fest oder kommt keine Einigung zustande, so gibt das Gericht der klagenden Partei Gelegenheit zur Klagebegründung oder zur Ergänzung der Begründung. Das Verfahren wird kontradiktorisch fortgesetzt. Es gilt das vereinfachte Verfahren.
Art. 295 Grundsatz
Für selbstständige Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern und weitere Kinderbelange gilt das vereinfachte Verfahren.
Art. 296 Abs. 1
1 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 298 Abs. 1bis
1bis Der Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung ist unzulässig.
Art. 300 Einleitungssatz
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 304 Abs. 2
2 Im Fall einer Unterhaltsklage entscheidet das Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange. Steht das Kindesverhältnis fest, haben die Eltern Parteistellung. Das Gericht kann die Parteirollen verteilen.
Art. 305 Einleitungssatz
Das summarische Verfahren ist anwendbar für:
Gliederungstitel vor Art. 308
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 313 Abs. 2 Bst. b
Aufgehoben
Art. 314 Abs. 1 zweiter Satz und 2
1 … Die Anschlussberufung ist unzulässig.
2 Bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach den Artikeln 271, 276, 302 und 305 beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und der Berufungsantwort je 30 Tage. Die Anschlussberufung ist zulässig.
Art. 315 Abs. 2–5
2 Keine aufschiebende Wirkung hat die Berufung gegen Entscheide über:
- a. das Gegendarstellungsrecht;
- b. vorsorgliche Massnahmen;
- c. Anweisungen an die Schuldner;
- d. die Sicherstellung des Unterhalts.
3 Richtet sich die Berufung gegen einen Gestaltungsentscheid, so hat sie stets aufschiebende Wirkung.
4 Wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann die Rechtsmittelinstanz auf Gesuch:
- a. die vorzeitige Vollstreckbarkeit bewilligen und nötigenfalls sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit anordnen; oder
- b. in den Fällen nach Absatz 2 die Vollstreckbarkeit ausnahmsweise aufschieben.
5 Die Rechtsmittelinstanz kann bereits vor der Einreichung der Berufung entscheiden. Die Anordnung fällt ohne Weiteres dahin, wenn keine Begründung des erstinstanzlichen Entscheids verlangt wird oder die Rechtsmittelfrist unbenutzt abläuft.
Art. 317 Abs. 1bis
1bis Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
Art. 318 Abs. 2
2 Für die Eröffnung und Begründung des Entscheides gilt Artikel 239 sinngemäss.
Art. 321 Abs. 2
2 Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder werden andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 325 Abs. 2
2 Die Rechtsmittelinstanz kann auf Gesuch die Vollstreckbarkeit aufschieben, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die Rechtsmittelinstanz kann bereits vor der Einreichung der Beschwerde entscheiden. Nötigenfalls ordnet sie sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an. Die Anordnung fällt ohne Weiteres dahin, wenn keine Begründung des erstinstanzlichen Entscheids verlangt wird oder die Rechtsmittelfrist unbenutzt abläuft.
Art. 327 Abs. 5
5 Für die Eröffnung und Begründung des Entscheids gilt Artikel 239 sinngemäss.
Art. 328 Abs. 1 Bst. a, c und d
1 Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:
- a. sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
- c. geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich wegen formeller oder materieller Mängel unwirksam ist;
- d. sie einen Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt und kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht.
Art. 331 Abs. 2 erster Satz
2 Das Gericht kann die Vollstreckbarkeit aufschieben. …
Art. 336 Abs. 1 und 3
1 Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er:
- a. rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckbarkeit nicht aufgeschoben hat (Art. 315 Abs. 4, 325 Abs. 2 und 331 Abs. 2); oder
- b. noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckbarkeit bewilligt worden ist.
3 Ein ohne schriftliche Begründung eröffneter Entscheid (Art. 239) ist unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 vollstreckbar.
Art. 356 Abs. 3 zweiter Satz
3 … Artikel 251a Absatz 2 ist anwendbar.
Art. 370 Abs. 1
1 Jedes Mitglied des Schiedsgerichts kann durch Vereinbarung der Parteien abberufen werden. Für die Vereinbarung gilt die für die Schiedsvereinbarung geforderte Form.
Art. 372 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 374 Abs. 2
2 Unterzieht sich die betroffene Partei einer vom Schiedsgericht angeordneten Massnahme nicht freiwillig, so trifft das staatliche Gericht auf Antrag des Schiedsgerichts oder einer Partei die erforderlichen Anordnungen.
Art. 396 Abs. 1 Bst. a
1 Eine Partei kann beim nach Artikel 356 Absatz 1 zuständigen staatlichen Gericht die Revision eines Schiedsspruchs verlangen, wenn:
- a. sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Schiedsspruch entstanden sind;
Art. 400 Abs. 2bis und 3
2bis Der Bundesrat stellt der Öffentlichkeit Informationen zu den Prozesskosten und den Möglichkeiten der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der Prozessfinanzierung zur Verfügung.
3 Er kann den Erlass administrativer und technischer Vorschriften sowie die Bereitstellung von Formularen und Informationen dem Bundesamt für Justiz übertragen.
Einfügen vor dem 2. Titel
Art. 401a Statistik und Geschäftszahlen
Bund und Kantone sorgen gemeinsam mit den Gerichten dafür, dass genügend statistische Grundlagen und Geschäftszahlen über die Indikatoren der Anwendung dieses Gesetzes vorliegen, insbesondere Anzahl, Art, Materie, Dauer und Kosten der Verfahren.
Art. 405 Abs. 1
Betrifft nur den französischen Text.
Gliederungstitel vor Art. 407f
7. Kapitel: Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 2023
Art. 407f
Artikel 8 Absatz 2 zweiter Satz, 63 Absatz 1, 118 Absatz 2 zweiter Satz, 141a, 141b, 143 Absatz 1bis, 149, 167a, 170a, 176 Absatz 3, 176a, 177, 187 Absatz 1 dritter Satz und 2, 193, 198 Buchstaben bbis, f, h und i, 199 Absatz 3, 206 Absatz 4, 210 Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe c, 239 Absatz 1, 298 Absatz 1bis, 315 Absätze 2−5, 317 Absatz 1bis, 318 Absatz 2, 325 Absatz 2, 327 Absatz 5 und 336 Absätze 1 und 3 gelten auch für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 17. März 2023 rechtshängig sind.
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20057
Art. 42 Abs. 1bis
1bis Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.
Art. 112 Abs. 2 erster Satz
2 Sofern es das Bundesrecht oder das kantonale Recht vorsieht, eröffnet die Behörde ihren Entscheid in der Regel zeitnah und ohne Begründung. …
Art. 123 Abs. 2 Bst. a
2 Die Revision kann zudem verlangt werden:
- a. in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
2. Bundesgesetz vom 11. April 18898 über Schuldbetreibung und Konkurs
3. Bundesgesetz vom 18. Dezember 198710 über das Internationale Privatrecht
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Art. 5 Abs. 3 Bst. c |
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3 Das vereinbarte Gericht darf seine Zuständigkeit nicht ablehnen:
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Art. 11b |
3. Kostenvorschuss und Sicherheit für die Parteientschädigung |
Der Kostenvorschuss und die Sicherheit für die Parteientschädigung richten sich nach der ZPO12. |
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 17. März 2023
Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller |
Nationalrat, 17. März 2023
Der Präsident: Martin Candinas |
Datum der Veröffentlichung: 28. März 2023
Ablauf der Referendumsfrist: 6. Juli 2023
Weiterführende Informationen
- ZPR-Revision für bessere Praxistauglichkeit + Rechtsdurchsetzung beendet
- BBl 2023 786 | admin.ch
- Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung | parlament.ch
- Kollektiver Rechtsschutz: Zu viele offene Fragen zum heutigen Zeitpunkt | parlament.ch
- Zivilprozessordnung. Änderung 20.026 | parlament.ch
- ZPO-Revision: Begründung von Rechtsmittelurteilen nur noch auf Verlangen?
- Zivilprozessordnung (ZPO): BR verabschiedet Vorlage zum kollektiven Rechtsschutz
- 20.026 | Zivilprozessordnung. Änderung | Geschäft | parlament.ch
- Zivilprozess
Quelle
LawMedia Redaktionsteam