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Auffällige Lenker: Aufgebot zur Kontrollfahrt?

Datum:
20.10.2023
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Thema:
Auffällige Lenker - Aufgebot zur Kontrollfahrt
Stichworte:
Autofahren, Autolenker, Fahrsicherheit, Kontrollfahrt, Senioren im Strassenverkehr
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Altersbedingt kann – muss aber nicht – das sichere Autofahren eingeschränkt sein. Auch krankheitsbedingte Veränderungen können dazu führen, dass Autolenker Schwierigkeiten beim Autofahren haben.

Der nachfolgende Überblick informiert v.aüber:

  • Kontrollfahrt-Anordnung
  • Kontrollfahrt-Durchführung
  • Ablauf einer Kontrollfahrt
  • Folgen einer nicht bestandenen Kontrollfahrt
  • Anfechtbarkeit einer nicht bestandenen Kontrollfahrt

Anordnung einer Kontrollfahrt

Eine Kontrollfahrt-Anordnung findet nie ohne Grund statt.

Kontrollfahrten werden angeordnet, um zu prüfen:

  • die Fahrkompetenz und
  • die Fahreignung.

Eine Kontrollfahrt kann zum Beispiel angeordnet werden, um abzuklären, ob im Strassenverkehr auffällig gewordene Lenker noch zum Lenken eines Motorfahrzeugs geeignet sind:

  • Auffällige Lenker
    • Bei auffälligen Lenkern lässt sich mit einer Kontrollfahrt abklären, ob ihre Fahrtechnik den Anforde­rungen des heutigen Strassenverkehrs genügen.
  • Keine Fahruntauglichkeitsvermutung älterer Personen
    • Es besteht keine grundsätzliche Vermutung, dass sich ältere Personen nicht mehr als Fahrzeuglenker eignen.

Eine Kontrollfahrt-Anordnung kann also nicht nur Senioren treffen, sondern auch jüngere Fahrzeuglenker.

Keine Kontrollfahrt-Anordnung nur aufgrund des Alters

Eine Kontrollfahrt kann nicht allein aufgrund des Alters angeordnet werden.

Die Anforderungen an eine Kontrollfahrt-Anordnung dürfen nicht überspannt werden:

  • Kontrollfahrt als adäquate Massnahme
    • Eine Kontrollfahrt gilt für die betroffene Person nicht als eine übermässig einschneidende Mass­nahme.
  • Schutz wichtiger Rechtsgüter
    • Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer und des betroffenen Fahrzeuglenkers sind wichtige Rechtsgüter, die es zu schützen gilt.
  • Keine anlasslose Kontrollfahrt bei Senioren
    • Es ist meistens ein Fahrfehler, durch den die älteren Fahrzeuglenker auf sich aufmerksam machen und dadurch mit einer Kontrollfahrt-Anordnung konfrontiert werden.
      • In diesem Sinne sollte es keine anlasslose regelmässige Kontrollfahrt für Senioren geben (vgl. BGer 6A.3/2007 vom 15.03.2007).
    • Fahrfehler bei älteren Personen sind oft auf einen natürlichen, altersbedingten Leistungsabfall zurückzuführen.

Nicht zu verwechseln ist die Kontrollfahrt mit der altersbedingten „medizinischen Kontrolluntersuchung“ (siehe nachfolgende Box).

Medizinische Kontrolluntersuchung

Seit 01.01.2019 müssen sämtliche Fahrzeuglenker ab 75 Jahren alle zwei Jahre zu einer medizinische Kontrolluntersuchung gehen.

Bleibt nach einer medizinischen Kontrolluntersuchung unklar, ob die betreffende Person fahrgeeignet ist, kann eine Kontrollfahrt angeordnet werden.

Diese Kontrollfahrt geschieht im Interesse der Verkehrssicherheit. Der Gesetzgeber will Opfer im Strassenverkehr vermeiden.

Voraussetzungen für Kontrollfahrt-Anordnungen

Die Anordnung einer Kontrollfahrt erfolgt nie ohne Grund (vgl. dazu auch die nachfolgende «Kasuistik» der Gerichtsurteile).

Erforderlich sind Zweifel am fahrerischen Können aufgrund eines konkreten Anlasses wie:

  • Gravierender Fahrfehler
    • Den Anlass für eine Kontrollfahrt-Anordnung bildet meistens ein gravierender Fahrfehler, welcher eine strafrechtliche Sanktion nach sich gezogen hat.
      • Meistens geht eine Verurteilung nach SVG 90 voraus.
  • Zweifel an Fahrkompetenz
    • Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz eines Lenkers, kann die kantonale Behörde eine Kontrollfahrt in Begleitung eines Verkehrsexperten anordnen (vgl. Art. 29 Verkehrszulassungsverordnung).
  • Medizinische Zweifel
    • Eine Kontrollfahrt in ärztlicher Begleitung zur Abklärung der Fahreignung darf nur angeordnet werden, wenn im Rahmen der medizinischen Untersuchung Zweifel an der Fahreignung einer Person entstanden sind.
      • Nach einer medizinischen Untersuchung kann ein Verkehrsmediziner die ärztlich begleitete Kontrollfahrt bei der zuständigen kantonalen Behörde beantragen.

Ermessensspielraum der Behörden

Die Behörden verfügen über einen Ermessensspielraum, von dem das Bundesgericht nicht ohne Grund abweicht (betreffend Überschreitung des Ermessensspielraums + Verletzung von SVG 15d Abs. 5 i.V.m. VZV 29 vgl. BGer 1C_424/2020 vom 10.08.2021).

Ablauf einer Kontrollfahrt

Die Kontrollfahrt soll ein Urteil darüber erlauben, ob ein Fahrzeuglenker die nötigen Eignungen besitzt, wie

  • Kenntnisse
  • Fähigkeiten
  • Geschicklichkeit zum Fahren.

Zeigen die Fahrzeuglenker während der Kontrollfahrt ein gefährliches Verhalten, kann der Verkehrsexperte die Kontrollfahrt abbrechen und die Kontrollprüfung als nicht bestanden erklären (vgl. BGer 6A.44/2006 vom 04.09.2006).

Für die einheitliche Durchführung und Beurteilung von Kontrollfahrten für Senioren und aus medizinischen Gründen besteht folgende Richtlinie:

Nicht bestandene Kontrollfahrt

Besteht die betroffene Person die Kontrollfahrt nicht, wird ihr der Führerausweis entzogen bzw. eingezogen (vgl. SVG 14 Abs. 3 + Art. 29 Abs 1 und 2 lit. a Verkehrszulassungsverordnung).

Die Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden (vgl. Art. 29 Verkehrszulassungsverordnung):

  • Gesuch um Lernfahrausweis
    • Nach einer nicht bestandenen Kontrollfahrt kann die betroffene Person ein Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises stellen, wenn sie wieder als Fahrzeugführer zum Verkehr zugelassen werden will.
  • Abklärung medizinischen Genügens bei medizinischem Kontrollfahrt-Anlass
    • Haben medizinische Gründe zur Anordnung der Kontrollfahrt geführt, muss zuerst abgeklärt werden, ob die medizinischen Mindestanforderungen für das Lenken eines Fahrzeugs gegeben sind.

Keine Anfechtbarkeit einer nicht bestandenen Kontrollfahrt beim BGer

Die Kontrollfahrt ist eine Fähigkeitsprüfung, deren Ergebnis nach BGG 83 lit. t nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar ist (vgl. BGE 136 II 61).

Kasuistik

Die nachfolgend aufgelisteten Bundesgerichtsfälle geben Einblick in das Thema «Kontrollfahrten»:

Nr. Urteil Datum Grund Entscheid Bemerkungen
1 BGE 127 II 129 23.01.2001 Verursachen mehrerer Unfälle binnen kurzer Zeit Abweisung der Beschwerde durch das Bundesgericht, soweit es darauf eintrat, unter Kostenfolgen Vertrauensärztliche Untersuchung schliesst eine Kontrollfahrt nicht aus
2 BGer 6A.44/2006 04.09.2006 Abbruch der Kontrollfahrt Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen Gefährliches Fahrverhalten während der Kontrollfahrt, indem der Betroffene unmittelbar nach dem Einlegen des Rückwärtsgangs den hinter ihm parkierten Wagen anfuhr
3 BGer 6A.3/2007 15.03.2007 «Alterskontrollfahrt» Keine anlasslose regelmässige Kontrollfahrt für Senioren;

teilweise Gutheissung Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsgerichts-Urteils und Rückweisung der Sache im Sinne der Erwägungen an das Strassenverkehrsamt

siehe oben
4 BGer 1C_47/2007 02.05.2007 Missachten des Rechtsvortritts + mangelnde Aufmerksamkeit im Strassenverkehr Gerechtfertigte Kontrollfahrt-Anordnung nach Fahrfehler aufgrund eines altersbedingten Leistungsabfalls;

Abweisung der Beschwerde durch das Bundesgericht

Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hatte zu Recht aufgrund von  Verkehrsregelverletzungen auf einen ev. altersbedingten Leistungsabfall und auf gewisse Zweifel an der Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers geschlossen, welche die Anordnung einer Kontrollfahrt gerechtfertigt hat.
5 BGer 1C_422/2007 09.01.2008 Vorfall 1: Abbiegefehler, der Gendarmerie zum Bremsen zwang

Vorfall 2: Lenker ist grundlos in die Fahrspur für entgegenkommende Verkehrsteilnehmer eingedrungen und hatte so ein Polizeiauto gezwungen, langsamer zu fahren und zu bremsen, um einen Unfall zu vermeiden; Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen So ein «Pechvogel»
6 BGE 136 II 61

= BGer 1C_225/2009

04.11.2009 Keine Anfechtbarkeit des Kontrollergebnisses mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht Abweisung der Beschwerde durch das Bundesgericht, soweit es darauf eintrat, unter Kostenfolgen Unzulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans BGer nach BGG 83 Abs. t.
7 BGer 1C_285/2012 20.02.2013 Unaufmerksames Anfahren nach Halt beim Signal «Stop» Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen Die Entscheidung, dem Lenker eine Kontrollfahrt aufzuerlegen, um seine Eignung zum Führen eines PKW zu überprüfen, liegt im Rahmen des den kantonalen Behörden zustehenden Ermessens und verstösst nicht gegen Bundesrecht.
8 BGer 1C_580/2012 13.11.2013 Erheblicher Auffahrunfall Abweisung der Beschwerde durch das Bundesgericht, soweit es darauf eintrat, unter Kostenfolgen Kontrollfahrt-Anordnung lag innerhalb des Ermessensspielraums der kantonalen Behörden und verstiess nicht gegen Bundesrecht.
9 BGer 1C_49/2014 25.06.2014 Nicht rechtzeitiger Austausch eines ausländischen Führerausweises gegen einen schweizerischen Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht und Rückweisung der Sache ans Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, mit der Anweisung, den deutschen Führerausweis gegen einen schweizerischen auszutauschen; Anheimstellung des pflichtgemässen Ermessens des Amts, die betroffene Person wegen der erwähnten Übertretung zu verzeigen. Für sich allein nicht gerechtfertigte Kontrollfahrt
10 BGer 1C_424/2020 10.08.2021 Parkierprobleme im Alter 1. Die Beschwerde-Gutheissung + Aufhebung des angefochtenen Urteils des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt.

2. Nichteintreten auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde.

3. Für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten-Erhebung.

4. PE von CHF 2’000 an die Beschwerdeführerin zL des Kantons Basel-Stadt.

5.  Rückweisung zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Appellationsgericht Basel-Stadt.

Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen überschritten mit der Anordnung einer Kontrollfahrt gegenüber der Beschwerdeführerin das ihnen zustehende Ermessen + verletzten damit SVG 15d Abs. 5 i.V.m. VZV 29.
11 BGer 1C_575/2020 30.07.2021 Ärztlich begleitete Kontrollfahrt eines Senioren Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen Beschwerdeführer legte nicht dar, inwiefern die Vorinstanz bei der Bestätigung der angeordneten ärztlich begleiteten Kontrollfahrt seine verfassungsmässigen Rechte + das Willkürverbot verletzte
12 BGer 1C_45/2020 05.01.2021 Nicht bestandene Kontrollfahrt Abweisung der Verfassungsbeschwerde, unter Kostenfolgen Beschwerdeführerin begründete nicht, inwiefern die Verweigerung der Wiederholung der nicht bestandenen Kontrollfahrt eine Verletzung ihrer verfassungsmässiger Rechte bewirkte; auf den Eventualantrag, die Kontrollfahrt sei zu wiederholen, ging das BGer nicht weiter ein.

Selbstcheck

Jeder Lenker kann sich auch jederzeit selbst beurteilen.

Es besteht Möglichkeit, die eigene Fahrtauglichkeit zu prüfen: Sie können den FahrsicherheitsCheck der bfu in Eigenregie machen.

Ein solcher Selbstcheck umfasst sechs Themengebiete, nämlich:

  • Als Fahrzeuglenker auf der Strasse
  • Sehvermögen
  • Denkvermögen
  • Fitness
  • Gesundheit
  • Medikamente und Alkohol.

Tipps

Autolenker sollten sich folgende Tipps zu Herzen nehmen:

  • Autofahren nur, wenn man sich wohlfühlt.
  • Regelmässig Autofahren.
  • Auf einfachen und bekannten Strecken fahren.
  • Sich für Fahrten auf längeren oder unbekannten Strecken vorbereiten.
  • Keine ablenkenden Fahrgäste mitnehmen oder diese zu Gesprächszurückhaltung ermahnen.
  • Sich der Risiken des Autofahrens bewusst sein; Fahrängste sind aber auch kein guter Zustand.
  • Falls Sie sich unsicher fühlen, Fahrberatung in Anspruch nehmen.
  • Jede Ablenkung schadet gutem Fahrverhalten – deshalb Hände weg von Handy’s!

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: strassenverkehrsamt.tg.ch

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