StPO 56 lit. a
Wurden gegen eine Polizeibeamtin im Rahmen eines Polizeieinsatzes mutmasslich strafbare Handlungen begangen, darf sie ihre Wahrnehmungen noch rapportieren, muss aber anschliessend in den Ausstand treten:
- Die weitere Behandlung des sie betreffenden Vorfalls muss einer anderen Beamtin oder einem anderen Beamten übertragen werden, ist sie doch nicht aussenstehende Drittperson, sondern unmittelbar von der (mutmasslichen) Straftat Betroffene.
BGer 1B_135/2023 vom 09.05.2023
6. Kapitel: Ausstand
Art. 56 StPO Ausstandsgründe
Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
- in der Sache ein persönliches Interesse hat;
- in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
- mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
- mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
- mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
- aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam