Die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens durch das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) des Kantons Aargau, Abteilung Gesundheit, ohne Anzeichen einer Erkrankung der betroffenen Person war unzulässig.
Die teilweise unangebrachten Äusserungen während der Corona-Pandemie, mit denen der Beschwerdeführer in erster Linie eine Protesthaltung zum Ausdruck brachte, waren nicht ausreichend.
Für die Einzelheiten sei auf die Erwägungen des nachfolgend erwähnten Aargauer Verwaltungsgerichtsentscheids verwiesen.
Die Beschwerde erwies sich insgesamt als begründet. Sie war gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
Urteil WBE.2022.374
vom 24.05.2023
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LawMedia Redaktionsteam
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