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Sozialversicherungsrecht

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Berufliche Vorsorge: Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung per 01.01.2024

Datum:
20.10.2023
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht
Thema:
Renten der beruflichen Vorsorge (2. Säule)
Stichworte:
AHV-Renten, berufliche Vorsorge, Hinterlassenenrente, Invalidenrente, Preisentwicklung, Rentenanpassung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Auf den 01.01.2024 werden die seit 2020 laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule erstmals an die Preisentwicklung angepasst.

Der Anpassungssatz beträgt 6.0 %.

Einleitung

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule (BVG) müssen bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch an die Erhöhung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden:

  • Eine erste Anpassung dieser BVG-Renten erfolgt nach drei Jahren.
  • Die Anpassungen sind danach
    • an den Teuerungsausgleich bei der AHV gekoppelt und
    • finden in der Regel alle zwei Jahre statt.

Erstmals angepasste Renten

Der Anpassungssatz für die

  • seit 2020 laufenden Renten beträgt 6,0 %.

Die Berechnung des Satzes basiert auf

  • der Preisentwicklung zwischen September 2020 und September 2023 gemäss Index der Konsumentenpreise, nämlich:
    • Septemberindex 2020 = 100,3431 und
    • Septemberindex 2023 = 106,3136; Basis Dezember 2020 = 100).

Keine AHV-Renten-Anpassung

Da im Jahr 2024 die AHV-Renten nicht angepasst werden, gibt es auch keine nachfolgende Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten.

Für diese Renten, die vor 2020 entstanden sind, muss also die nächste Anpassung der AHV-Renten abgewartet werden, die frühestens per 01.01.2025 erfolgt.

Renten, die über das BVG-Obligatorium hinausgehen

Die Renten, für die das BVG keinen periodischen Teuerungsausgleich vorschreibt, werden von den Vorsorgeeinrichtungen ihren finanziellen Möglichkeiten entsprechend angepasst:

  • Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber,
    • ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden (BVG 36 Abs. 2).
  • Die Vorsorgeeinrichtung hat die Beschlüsse in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht zu erläutern.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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