Auf den 01.01.2024 werden die seit 2020 laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule erstmals an die Preisentwicklung angepasst.
Der Anpassungssatz beträgt 6.0 %.
Einleitung
Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule (BVG) müssen bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch an die Erhöhung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden:
- Eine erste Anpassung dieser BVG-Renten erfolgt nach drei Jahren.
- Die Anpassungen sind danach
- an den Teuerungsausgleich bei der AHV gekoppelt und
- finden in der Regel alle zwei Jahre statt.
Erstmals angepasste Renten
Der Anpassungssatz für die
- seit 2020 laufenden Renten beträgt 6,0 %.
Die Berechnung des Satzes basiert auf
- der Preisentwicklung zwischen September 2020 und September 2023 gemäss Index der Konsumentenpreise, nämlich:
- Septemberindex 2020 = 100,3431 und
- Septemberindex 2023 = 106,3136; Basis Dezember 2020 = 100).
Keine AHV-Renten-Anpassung
Da im Jahr 2024 die AHV-Renten nicht angepasst werden, gibt es auch keine nachfolgende Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten.
Für diese Renten, die vor 2020 entstanden sind, muss also die nächste Anpassung der AHV-Renten abgewartet werden, die frühestens per 01.01.2025 erfolgt.
Renten, die über das BVG-Obligatorium hinausgehen
Die Renten, für die das BVG keinen periodischen Teuerungsausgleich vorschreibt, werden von den Vorsorgeeinrichtungen ihren finanziellen Möglichkeiten entsprechend angepasst:
- Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber,
- ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden (BVG 36 Abs. 2).
- Die Vorsorgeeinrichtung hat die Beschlüsse in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht zu erläutern.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam