Vernehmlassung bis 12.01.2024
Mitarbeitende Ehepartner in der Landwirtschaft sollen bei einer Scheidung finanziell angemessen entschädigt werden.
Der Bundesrat (BR) hat am 29.09.2023 eine entsprechende Änderung des Landwirtschaftsgesetzes bis im Januar 2024 in die Vernehmlassung gegeben.
Ehepartner sowie eingetragene Partnerinnen und Partner von Landwirtinnen und Landwirten sollen bei einer Scheidung für ihre Arbeit finanziell angemessen entschädigt werden.
Dies ist Kern eines parlamentarischen Vorstosses (Motion 19.3445).
Die Vernehmlassung zur geplanten Gesetzesänderung soll bis am 12.01.2024 dauern.
Detail-Informationen
«Die Abklärungen ergaben, dass die geltende Regelung im Zivilgesetzbuch ausreicht, um dem Anliegen Rechnung zu tragen. Die Analyse hat ebenfalls gezeigt, dass weder im Landwirtschaftsgesetz (LwG) noch die weiteren landwirtschaftlichen Spezialgesetze (z.B. Bäuerliches Bodenrecht) konkrete Normen enthalten, die sich mit den nachteiligen Folgen einer Scheidung befassen.
Unter Einbezug des Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverbands und des Schweizer Bauernverbands entstand ein Vorschlag zu einer neuen Regelung im Landwirtschaftsgesetz (5. Titel, Art. 89 Abs. 4 LwG): Für verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter soll bei Finanzhilfen für so genannte einzelbetriebliche Strukturverbesserungen eine neue Voraussetzung gelten. Die Finanzierung eines Vorhabens soll künftig nur noch unterstützt werden, wenn eine gemeinsame Beratung in Sachen Güterrecht und der Regelung der Mitarbeit durchgeführt wird und/oder ein Nachweis über die Ausrichtung eines Lohns oder eines Teils des Einkommens vorliegt. Eine ähnliche Lösung wurde bereits in den Kantonen Schwyz und Jura eingeführt.
Die beantragte Neuregelung hat keine direkten Auswirkungen auf die Agrarausgaben und die Ressourcen des Bundes. Zuständig für den Vollzug der Strukturverbesserungsmassnahmen sind die Kantone und damit auch für die Überprüfung der neuen Voraussetzung.
Die vorgesehene Anpassung des Gesetzes führt zu einer Stärkung der mitarbeitenden Ehepartnerinnen und Ehepartner in der Landwirtschaft und dient der Förderung der Gleichstellung in der Landwirtschaft.»
Quelle: Medienmitteilung des GS-WBF vom 29.09.2023
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LawMedia Redaktionsteam