LAWNEWS

Ehescheidung / Kindsrecht

QR Code

Patchwork-Family: Aufteilung des Betreuungsunterhalts?

ZGB 286 Abs. 2; ZGB 129

Datum:
05.06.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Ehescheidung / Ehetrennung, Kindsrecht
Thema:
Patchwork-Family
Stichworte:
betreuungsbedingter Erwerbsausfall, Betreuungsunterhalt, Kausalitätsprinzip
Erlass:
ZGB 286 Abs. 2; ZGB 129
Entscheid:
BGer 5A_378/2021 vom 07.09.2022
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sachverhalt + Hergang

Das Bundesgericht (BGer) hatte sich in der Streitsache 5A_378/2021 mit der Frage zu befassen, ob der Betreuungsunterhalt aufzuteilen ist,

  • wenn der obhutsberechtigte Elternteil (mehrere) Kinder (unterschiedlichen Alters) aus verschiedenen Beziehungen
    • betreut, d.h.:
      • 3 Kinder aus der geschiedenen Ehe:
        • geb. 2005, 2010 und 2012;
      • 1 Kind aus einer Folgebeziehung:
        • geb. 2019;
    • weiterhin (wie vor der Geburt des vierten Kindes) in einem 50 %-Pensum arbeitet,
      • was dem maximalen Arbeitspensum gemäss Schulstufenmodell aufgrund des Alters des jüngsten gemeinsamen Kindes zumutbar war;
      • was von ihr auch ohne viertes Kind hätte verlangt werden können (unbestritten);
    • den Ersatz eines trotz Teilzeitarbeit entstehenden Erwerbsausfall-Mankos nötig hat.

Im Abänderungsverfahren zum Scheidungsurteil machte der beschwerdeführende «Scheidungsvater» geltend,

  • dieses Manko beim «Betreuungsunterhalt» sei
    • nicht nur von ihm zu verlangen,
    • sondern auch vom Vater des vierten Kindes mitzutragen.

Bundesgerichtsentscheid

Das BGer entschied einzig aufgrund des «Kausalitätsprinzips»,

  • dass der Betreuungsunterhalt bei einem solchen Sachverhalt vollumfänglich von jenem unterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen ist, dessen (jüngstes) Kind den Grund für die Erwerbsfähigkeit-Einschränkung beim «Obhuts-Elternteil» bildete;
    • der Betreuungsunterhalt sei konzipiert
      • als Entschädigung für den betreuungsbedingten Erwerbsausfall;
      • nicht als Entschädigung für die Betreuung;
  • Es fehlte daher an einem Kausalzusammenhang
    • zwischen dem vierten Kind und dem Betreuungsunterhalt-Manko der obhutsberechtigten Elternteils.

Daher ist der Betreuungsunterhalt weiterhin vollumfänglich vom beschwerdeführenden «Scheidungsvater» zu tragen.

BGer 5A_378/2021 vom 07.09.2022

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.