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Irrtümliches Rechtsüberholen: Kein Exkulpationsgrund

Datum:
25.10.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Thema:
Irrtümliches Rechtsüberholen
Stichworte:
Exkulpationsgrund, Rechtsüberholen
Erlass:
SVG 16c Abs. 1 lit. a + SVG 16c Abs. 2 lit. a
Entscheid:
BGer 1C_91/2021
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Le dépassement par la droite.

SVG 16c Abs. 1 lit. a + SVG 16c Abs. 2 lit. a

Sachverhalt

Gemäss Bundesgericht (BGer) im Urteil 1C_91/2021 hat die Vorinstanz festgehalten, dass der fehlbare Lenker einen groben Fehler beging,

  • indem er zweimal innerhalb kurzer Zeit und
  • auf Spuren, die in verschiedene Richtungen führten,
  • die Vorauswahl wechselte.

Der fehlbare Lenker machte geltend, er habe niemals vorsätzlich andere Fahrzeuge überholen wollen, bestätigte aber, einen Spurwechsel vollzogen zu haben. Auf das nach Eingang des Strafent­scheids am 26.06.2019 vom SCAN gewährte rechtliche Gehör hatte er nicht reagiert.

Prozess-History

  • Administrativverfahren
    • Nachdem der Strafentscheid in Rechtskraft erwachsen war, entzog ihm das Strassenver­kehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Neuenburg (SCAN) den Führeraus­weis wegen schwerer Widerhandlung i.S.v. SVG 16c Abs. 1 lit. a für drei Monate.
  • Beschwerde ans Bundesgericht
    • Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragte der fehlbare Lenker die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Fest­setzung der Entzugsdauer auf einen Monat.

Erwägungen des Bundesgerichts

Verhalten des Lenkers

Der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs hätte von einem Fahrzeug überrascht werden können,

  • das rechts vor ihm auf eine andere Voreinstellung wechselte,
    • bevor es plötzlich die Richtung änderte und
    • vor ihm einscherte.

Beurteilung des Lenkerverhaltens

Auch wenn diese Einschätzung des Sachverhalts streng erscheinen mag, verstösst sie in diesem Fall laut BGer nicht gegen Bundesrecht:

  • Es war unbestritten,
    • dass sich der fehlbare Lenker der drei vor ihm fahrenden Fahrzeuge bewusst war;
    • dass er an diesen Fahrzeugen auf der rechten Spur vorbeifuhr,
      • bevor er sofort vor dem letzten Fahrzeug wieder auf die linke Spur wechselte bzw. einscherte.
  • Gefährliches Verhalten, welches dem fehlbaren Lenker nicht entgangen sein konnte;
  • Gefährliches Fahrmanöver trotz der schnellen Geschwindigkeit (ca. 100 km/h bis 110 km/h) und dichten Verkehrs, was eigentlich erfordert hätte:
    • eine erhöhte Disziplin des fehlbaren Lenkers;
    • eine Rücksichtnahme des fehlbaren Lenkers;
  • Der Fahrer des letzten vorausfahrenden Wagens wurde gezwungen, zu bremsen.
  • Vorliegen einer zumindest groben Fahrlässigkeit seitens des fehlbaren Lenkers.

Rechtliche Würdigung, Führerausweisentzug + Dauer

Unter diesen Umständen hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt,

  • als es die Tatbestandsmerkmale einer schweren Widerhandlung im Sinne von SVG 16c Abs. 1 lit. a als erfüllt erachtete und
  • den Führerausweisentzug für eine Dauer von drei Monaten bestätigte,
    • was dem gesetzlichen Minimum gemäss SVG 16c Abs. 2 lit. a entspricht.

 

Entscheid des Bundesgerichts

  • Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge.

BGer 1C_91/2021 vom 27.07.2021

Bildquelle: Darf ich auf der Autobahn rechtsüberholen? Und was, wenn ich nur rechtsvorbeifahre? | bfu.ch

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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