Le dépassement par la droite.
SVG 16c Abs. 1 lit. a + SVG 16c Abs. 2 lit. a
Sachverhalt
Gemäss Bundesgericht (BGer) im Urteil 1C_91/2021 hat die Vorinstanz festgehalten, dass der fehlbare Lenker einen groben Fehler beging,
- indem er zweimal innerhalb kurzer Zeit und
- auf Spuren, die in verschiedene Richtungen führten,
- die Vorauswahl wechselte.
Der fehlbare Lenker machte geltend, er habe niemals vorsätzlich andere Fahrzeuge überholen wollen, bestätigte aber, einen Spurwechsel vollzogen zu haben. Auf das nach Eingang des Strafentscheids am 26.06.2019 vom SCAN gewährte rechtliche Gehör hatte er nicht reagiert.
Prozess-History
- Administrativverfahren
- Nachdem der Strafentscheid in Rechtskraft erwachsen war, entzog ihm das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Neuenburg (SCAN) den Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung i.S.v. SVG 16c Abs. 1 lit. a für drei Monate.
- Beschwerde ans Bundesgericht
- Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragte der fehlbare Lenker die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Festsetzung der Entzugsdauer auf einen Monat.
Erwägungen des Bundesgerichts
Verhalten des Lenkers
Der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs hätte von einem Fahrzeug überrascht werden können,
- das rechts vor ihm auf eine andere Voreinstellung wechselte,
- bevor es plötzlich die Richtung änderte und
- vor ihm einscherte.
Beurteilung des Lenkerverhaltens
Auch wenn diese Einschätzung des Sachverhalts streng erscheinen mag, verstösst sie in diesem Fall laut BGer nicht gegen Bundesrecht:
- Es war unbestritten,
- dass sich der fehlbare Lenker der drei vor ihm fahrenden Fahrzeuge bewusst war;
- dass er an diesen Fahrzeugen auf der rechten Spur vorbeifuhr,
- bevor er sofort vor dem letzten Fahrzeug wieder auf die linke Spur wechselte bzw. einscherte.
- Gefährliches Verhalten, welches dem fehlbaren Lenker nicht entgangen sein konnte;
- Gefährliches Fahrmanöver trotz der schnellen Geschwindigkeit (ca. 100 km/h bis 110 km/h) und dichten Verkehrs, was eigentlich erfordert hätte:
- eine erhöhte Disziplin des fehlbaren Lenkers;
- eine Rücksichtnahme des fehlbaren Lenkers;
- Der Fahrer des letzten vorausfahrenden Wagens wurde gezwungen, zu bremsen.
- Vorliegen einer zumindest groben Fahrlässigkeit seitens des fehlbaren Lenkers.
Rechtliche Würdigung, Führerausweisentzug + Dauer
Unter diesen Umständen hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt,
- als es die Tatbestandsmerkmale einer schweren Widerhandlung im Sinne von SVG 16c Abs. 1 lit. a als erfüllt erachtete und
- den Führerausweisentzug für eine Dauer von drei Monaten bestätigte,
- was dem gesetzlichen Minimum gemäss SVG 16c Abs. 2 lit. a entspricht.
Entscheid des Bundesgerichts
- Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge.
BGer 1C_91/2021 vom 27.07.2021
Führerausweisentzug nach einer schweren Widerhandlung
Art. 16c73 SVG
1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:
- durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
- 74 in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt;
- wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
- sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt;
- nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift;
- ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt.
2 Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für:
- mindestens drei Monate;
-
- bis.75 mindestens zwei Jahre, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Artikel 90 Absatz 4, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen; diese Mindestentzugsdauer darf um bis zu zwölf Monate reduziert werden, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr (Art. 90 Abs. 3bis oder 3ter) ausgesprochen wurde;
- mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war;
- mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;
- unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat;
- 76 immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe d oder Artikel 16b Absatz 2 Buchstabe e entzogen war.
3 Die Dauer des Ausweisentzugs wegen einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe f tritt an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzugs.
4 Hat die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Artikel 16d ein Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt; diese entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer.
73 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
74 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447).
75 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
76 Siehe auch die SchlB Änd. 14.12.2001 am Ende dieses Textes.
Weiterführende Informationen
Bildquelle: Darf ich auf der Autobahn rechtsüberholen? Und was, wenn ich nur rechtsvorbeifahre? | bfu.ch
Quelle
LawMedia Redaktionsteam