BGBB 2 Abs. 1, BGBB 6 Abs. 1 + BGBB 64 Abs. 1 lit. c
Sachverhalt
B und C sind Eigentümer eines im Kanton Genf gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücks, welches in einem Kiesabbauplan enthalten ist. Gemäss Kiesabbauplan soll das Grundstück ab dem Jahr 2054 als Kiesgrube ausgebeutet werden.
B und C vereinbarten 2021 mit der A SA einen Kaufrechtsvertrag, wonach diese das Grundstück für einen Preis von CHF 2,4 Mio. erwerbe, sofern sie eine rechtskräftige Erwerbsbewilligung erhalte oder festgestellt werde, dass das Grundstück nicht mehr dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) unterstellt sei.
Die A SA reichte der zuständigen Genfer Behörde ein Gesuch um Entlassung des Grundstücks aus dem Geltungsbereich des BGBB ein, welches erstinstanzlich gutgeheissen wurde. Die zweite Instanz hob den erstinstanzlichen Entscheid auf, wogegen die A SA ans Bundesgericht (BGer) gelangte (2C_255/2022).
Erwägungen
Das BGer hatte daher zu prüfen, ob ein in der Landwirtschaftszone gelegenes Grundstück
- im Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Abbauplans oder
- im Zeitpunkt des effektiven Kiesgruben-Betriebs
dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) nicht mehr unterworfen ist.
Das BGer kam zum Schluss, dass
- das BGBB den Erwerb durch selbst bewirtschaftende Landwirte zu fördern habe;
- dieses Ziel würde unterlaufen, wenn das landwirtschaftlich nutzbare Grundstück bereits mit dem Inkrafttreten des Kiesabbauplans dem BGBB entzogen werde, obwohl der Abbau erst rund 30 Jahre später erfolge.
- das landwirtschaftliche Grundstück mit Inkrafttreten des Abbauplans nicht automatisch der Bauzone zugewiesen werde und daher dem Geltungsbereich des BGBB weiterhin unterstellt bleibe;
- das im Abbauperimeter liegende Grundstück nur für die Dauer des effektiven Kiesgruben-Betriebs dem BGBB entzogen werde.
Entscheid
- Abweisung der Beschwerde der A SA.
BGer 2C_255/2022 vom 07.02.2023
2. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 2 BGBB Allgemeiner Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für einzelne oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende landwirtschaftliche Grundstücke:
- die ausserhalb einer Bauzone nach Artikel 15 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 liegen; und
- für welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist.5
2 Das Gesetz gilt ferner für:
- Grundstücke und Grundstücksteile mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen, einschliesslich angemessenen Umschwungs, die in einer Bauzone liegen und zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören;
- Waldgrundstücke, die zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören;
- Grundstücke, die teilweise innerhalb einer Bauzone liegen, solange sie nicht entsprechend den Nutzungszonen aufgeteilt sind;
- Grundstücke mit gemischter Nutzung, die nicht in einen landwirtschaftlichen und einen nichtlandwirtschaftlichen Teil aufgeteilt sind.
3 Das Gesetz gilt nicht für Grundstücke von weniger als 15 Aren Rebland oder 25 Aren anderem Land, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören.
4 Das Gesetz gilt in Abweichung von Absatz 3 für kleine Grundstücke im Beizugsgebiet einer Landumlegung, vom Zeitpunkt der Gründung und Beschlussfassung bis zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung des neuen Besitzstandes.
Art. 6 BGBB Landwirtschaftliches Grundstück
1 Als landwirtschaftlich gilt ein Grundstück, das für die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung geeignet ist.
2 Als landwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Anteils- und Nutzungsrechte an Allmenden, Alpen, Wald und Weiden, die im Eigentum von Allmendgenossenschaften, Alpgenossenschaften, Waldkorporationen oder ähnlichen Körperschaften stehen.
Art. 64 BGBB Ausnahmen vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung
1 Bei fehlender Selbstbewirtschaftung ist die Bewilligung zu erteilen, wenn der Erwerber einen wichtigen Grund nachweist, namentlich wenn:
- der Erwerb dazu dient, ein Gewerbe, das seit langem als Ganzes verpachtet ist, als Pachtbetrieb zu erhalten, einen Pachtbetrieb strukturell zu verbessern oder einen Versuchs- oder Schulbetrieb zu errichten oder zu erhalten;
- der Erwerber über eine rechtskräftige Bewilligung für eine nach Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197951 zulässige nichtlandwirtschaftliche Nutzung des Bodens verfügt;
- der Erwerb im Hinblick auf einen nach dem Raumplanungsrecht zulässigen Abbau von Bodenschätzen erfolgt und die Fläche nicht grösser ist, als es der Bedarf des Unternehmens an einer sinnvollen Rohstoffreserve oder an Realersatzland für eine Fläche im Abbaugebiet, je für längstens 15 Jahre, erkennen lässt. Wird das Land nicht innert 15 Jahren seit dem Erwerb bestimmungsgemäss verwendet, so muss es nach den Vorschriften dieses Gesetzes veräussert werden. Das gleiche gilt nach erfolgter Rekultivierung;
- das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück in einer Schutzzone liegt und der Erwerber den Boden zum Zwecke dieses Schutzes erwirbt;
- mit dem Erwerb die schutzwürdige Umgebung einer historischen Stätte, Baute oder Anlage oder ein Objekt des Naturschutzes erhalten werden soll;
- trotz öffentlicher Ausschreibung zu einem nicht übersetzten Preis (Art. 66) kein Angebot eines Selbstbewirtschafters vorliegt;
- ein Gläubiger, der ein Pfandrecht am Gewerbe oder am Grundstück hat, dieses in einem Zwangsvollstreckungsverfahren erwirbt.
2 Die Bewilligung kann mit Auflagen erteilt werden.
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam