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Immobiliarsachenrecht / Baurekurs

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Näherbaurecht + Baueinsprache: First come, first serve

Datum:
16.10.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Sachenrecht / Immobiliarsachenrecht, Baurekurs
Thema:
Näherbaurecht + Baueinsprache
Stichworte:
Dienstbarkeitsbelastung, Gebäudeabstandsvorschriften
Erlass:
ZGB 6 + ZGB 738; Art. 51 und Art. 52 RBG/GL
Entscheid:
BGer 5A_955/2022 vom 26.05.2023
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 6 + ZGB 738; Art. 51 und Art. 52 RBG/GL

Auch zivilrechtliche Dienstbarkeiten über Näherbaurechte stehen unter dem Vorbehalt des (kantonalen) öffentlichen Rechts:

  • Gebäudeabstandsvorschriften
    • Öffentlich-rechtliche Gebäudeabstandsvorschriften sind trotz Näherbaurechts-Dienstbarkeit zu beachten und können die beiderseitige Realisation eines Näherbaurechts ausschliessen.
  • Erstbauender hat «Abstandsprivileg», wenn keine weiteren Gründe dagegen sprechen
    • Der Erstbauende kann von seinem Näherbaurecht Gebrauch machen und vom sog. «öffentlich-rechtlichen Abstandprivileg» profitieren, wenn
      • sich nichts anderes ergibt aus
        • 1) dem Dienstbarkeitsvertrag
        • 2) aus den weiteren Umständen
      • die Vertragsparteien mit der Einräumung eines gegenseitigen Näherbaurechts
        • 3) keine Abrückungspflicht vorgesehen haben, nach welcher beide gleichermassen vom gegenseitig eingeräumten Näherbaurecht profitieren können.
  • Keine Verhinderungsmöglichkeit mehr für den «nichtbauenden Dienstbarkeitsbelasteten bzw. -berechtigten
    • Der nichtbauende Dienstbarkeitsbelastete bzw. -berechtigte kann die Realisierung der Baute durch die andere Partei nicht (mehr) mit der Begründung verhindern,
      • ihm werde wegen der öffentlich-rechtlichen Gebäudeabstandsvorschriften die Nutzbarmachung «seines Näherbaurechts» verwehrt.

Entscheid

  • Abweisung der Beschwerde in Zivilsachen, soweit darauf eingetreten werden konnte,
  • unter Kostenauflage.

BGer 5A_955/2022 vom 26.05.2023   =   BGE 149 III 400

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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