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Mietrecht

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Miteigentümer als Vermieter: Wohnungskündigung durch alle im Grundbuch eingetragenen Vermieter

Datum:
31.10.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Mietrecht / Miete / Mietvertrag
Thema:
Vermieter-Kündigung
Stichworte:
Kündigungserklärung, Miteigentümer, Vermieter
Erlass:
OR 266l, OR 266o + ZGB 972 i.V.m. ZGB 656 Abs. 1 + GBV 81 bzw. GBV 89 Abs. 3
Entscheid:
BGer 4A_26/2023
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 266l, OR 266o + ZGB 972 i.V.m. ZGB 656 Abs. 1 + GBV 81 bzw. GBV 89 Abs. 3

Die Mietvertragskündigung ist nichtig, wenn nicht alle Vermieter bzw. Miteigentümer mitwirken.

Sachverhalt

Einer der drei Miteigentümer und Mitvermieter einer 4½-Zimmer-Wohnung im Kanton Waadt veräusserte seinen Miteigentumsanteil an eine Gesellschaft, wobei die erste Grundbuchanmeldung abgewiesen und die Gesellschaft erst mit der zweiten im Grundbuch eingetragen wurde. Der frühere Miteigentümer wirkte vor der Eintragung seiner Rechtsnachfolgerin im Grundbuch nicht an der Mietvertragskündigung mit.

Erwägungen des Bundesgerichts

Der von einer Mehrzahl von Vermietern und Mietern geschlossene Mietvertrag stellt ein einheitliches Rechtsverhältnis dar, welches alle Beteiligten bindet.

  • Das Kündigungsrecht als unteilbares Gestaltungsrecht steht nur allen Vermietern oder Mietern gemeinsam zu und hätte hier von allen Vermietern ausgeübt werden müssen.
  • Der grundbuchliche Vollzug der Eigentumsübergang erfolgte erst mit der zweiten Grundbuchanmeldung, weshalb der frühere Miteigentümer hätte mitwirken müssen.

Die Kündigung war daher nichtig.

Entscheid des Bundesgerichts

  • Abweisung des Rechtsmittels der aktuellen Vermieter bzw. Miteigentümer, unter Kostenfolgen.

BGer 4A_26/2023 vom 14.02.2023

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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