SchKG 260; OR 51 Abs. 1; OR 678 + OR 754
Wird einem noch nicht rechtskräftig kollozierten Gläubiger eine Abtretung nach SchKG 260 unter Resolutivbedingung eingeräumt, ist diese sofort wirksam.
Prozessiert der Abtretungsgläubiger in der Folge als Prozessstandschafter, tut er dies auf eigenes Risiko:
- Hat der rechtskräftig abgewiesene Gläubiger den Prozess bereits anhängig gemacht, ergeht ihm gegenüber mangels Prozessführungsbefugnis ein Nichteintretensentscheid.
- Ist bereits ein Urteil ergangen, bleibt dieses zwar gültig, aber ein bereits erlangter Prozessgewinn fällt der Konkursmasse zu.
Zwischen OR 754 ff. (Verantwortlichkeitsklage) und OR 678 (Rückforderungsklage) besteht eine Anspruchskonkurrenz,
- selbst wenn beide Klagen gleichzeitig erhoben werden.
Die nach OR 678 und OR 754 eingeklagten Personen stehen daher in einer unechten Solidarität zueinander,
- sofern
- es sich nicht um dieselben Personen handelt, und
- die geschädigte Person kann von jeder ersatzpflichtigen Person den Ersatz des gesamten Schadens verlangen.
BGer 4A_465/2022 + 4A_467/2022 vom 30.05.2023 = BGE 149 III 422
Weiterführende Informationen
F. Abtretung von Rechtsansprüchen
Art. 260 SchKG
1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2 Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3 Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.
2. Bei verschiedenen Rechtsgründen
Art. 51 OR
1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2 Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
E. Rückerstattung von Leistungen
I. Im Allgemeinen
Art. 678 OR
1 Aktionäre, Mitglieder des Verwaltungsrats, mit der Geschäftsführung befasste Personen und Mitglieder des Beirats sowie ihnen nahestehende Personen sind zur Rückerstattung von Dividenden, Tantiemen, anderen Gewinnanteilen, Vergütungen, Bauzinsen, gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven oder anderen Leistungen verpflichtet, wenn sie diese ungerechtfertigt bezogen haben.
2 Übernimmt die Gesellschaft von solchen Personen Vermögenswerte oder schliesst sie mit diesen sonstige Rechtsgeschäfte ab, so werden diese Personen rückerstattungspflichtig, soweit ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.
3 Artikel 64 findet Anwendung.
4 Der Anspruch auf Rückerstattung steht der Gesellschaft und dem Aktionär zu. Der Anspruch des Aktionärs geht auf Leistung an die Gesellschaft.
5 Die Generalversammlung kann beschliessen, dass die Gesellschaft Klage auf Rückerstattung erhebt. Sie kann den Verwaltungsrat oder einen Vertreter mit der Prozessführung betrauen.
6 Im Konkurs der Gesellschaft kommt Artikel 757 sinngemäss zur Anwendung.
III. Haftung für Verwaltung, Geschäftsführung und Liquidation
Art. 754 OR
1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
2 Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam