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Noch nicht rechtskräftig kollozierter Gläubiger: Resolutivbedingte Abtretung nach SchKG 260

Datum:
24.10.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Schuldbetreibung / Konkurs, SchKG-Abtretung / SchKG 260
Thema:
Noch nicht rechtskräftig kollozierter Gläubiger
Stichworte:
Abtretungsgläubiger, Gläubiger, Prozess, Resolutiv-bedingte Abtretung, SchKG 260, SchKG-Abtretung
Erlass:
SchKG 260; OR 51 Abs. 1; OR 678 + OR 754
Entscheid:
BGer 4A_465/2022 + 4A_467/2022 vom 30.05.2023
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 260; OR 51 Abs. 1; OR 678 + OR 754

Wird einem noch nicht rechtskräftig kollozierten Gläubiger eine Abtretung nach SchKG 260 unter Resolutivbedingung eingeräumt, ist diese sofort wirksam.

Prozessiert der Abtretungsgläubiger in der Folge als Prozessstandschafter, tut er dies auf eigenes Risiko:

  • Hat der rechtskräftig abgewiesene Gläubiger den Prozess bereits anhängig gemacht, ergeht ihm gegenüber mangels Prozessführungsbefugnis ein Nichteintretensentscheid.
  • Ist bereits ein Urteil ergangen, bleibt dieses zwar gültig, aber ein bereits erlangter Prozessgewinn fällt der Konkursmasse zu.

Zwischen OR 754 ff. (Verantwortlichkeitsklage) und OR 678 (Rückforderungsklage) besteht eine Anspruchskonkurrenz,

  • selbst wenn beide Klagen gleichzeitig erhoben werden.

Die nach OR 678 und OR 754 eingeklagten Personen stehen daher in einer unechten Solidarität zueinander,

  • sofern
    • es sich nicht um dieselben Personen handelt, und
    • die geschädigte Person kann von jeder ersatzpflichtigen Person den Ersatz des gesamten Schadens verlangen.

BGer 4A_465/2022 + 4A_467/2022 vom 30.05.2023  =   BGE 149 III 422

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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