OR 269d
Die Mietrechtsnorm von OR 269d Abs. 3 OR erfasst alle Änderungen des Mietvertrags, welche das Austauschverhältnis der Leistungen von Mieter und Vermieter verändern können:
- Darunter fallen alle Forderungen des Vermieters, welche eine Erhöhung der Geldleistungen des Mieters zur Folge haben können.
- Deshalb hat der Vermieter auch den Wechsel einer Hauswartung, welche zu höheren Nebenkosten auf Basis einer einseitigen Vertragsänderung führen, nach denselben Regeln wie bei einer Mietzinserhöhung anzuzeigen (Formularpflicht).
Kantonsgericht Basel-Landschaft
Abteilung Zivilrecht
vom 05.04.2022 (400 21 251)
1. Mietzinserhöhungen und andere einseitige Vertragsänderungen durch den Vermieter
Art. 269d OR
1 Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen.
2 Die Mietzinserhöhung ist nichtig, wenn der Vermieter:
- sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitteilt;
- sie nicht begründet;
- mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Vermieter beabsichtigt, sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters zu ändern, namentlich seine bisherigen Leistungen zu vermindern oder neue Nebenkosten einzuführen.
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam