OR 261 Abs. 1
Wird ein Mietobjekt (Immobilie) veräussert, geht ein zuvor abgeschlossener Mietvertrag auf den Erwerber über, auch wenn der Mieter das Mietobjekt noch nicht angetreten hat.
Quelle
BGer 4A_393/2018 vom 20.02.2019
Geschäftsraummiete / Ladenmiete
Wird ein Mietobjekt (Immobilie) veräussert, geht ein zuvor abgeschlossener Mietvertrag auf den Erwerber über, auch wenn der Mieter das Mietobjekt noch nicht angetreten hat.
BGer 4A_393/2018 vom 20.02.2019