OR 398 Abs. 1 + OR 321e Abs. 1
Der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen der versäumten Handlung eines Rechtsanwalts und dem dadurch verursachten Schaden kann nicht mit Verweis auf angeblich nachfolgende Pflichtverletzungen eines andern Rechtsanwalts verneint werden.
Sachverhalt
Ein Ehepaar plante, ein Grundstück zu erwerben, um darauf eine Villa erstellen zu lassen. Hiezu bezahlte es dem anbietenden Grundstückeigentümer eine Reservationsanzahlung von CHF 50’000.–.
Noch bevor ein öffentlich beurkundeter Grundstückkaufvertrag geschlossen worden war, teilte die Gemeinde am 13.12.2007 dem Ehepaar mit, dass die Realisierung der geplanten Villa derzeit nicht möglich sei.
Das Ehepaar verzichtete auf den Grundstückkauf und verlangte von der Eigentümerschaft die Reservationsanzahlung zurück:
- Das Ehepaar vertrat die Auffassung, dass die Erteilung der Baubewilligung eine Bedingung für den Grundstückerwerb darstellte.
- Im Februar 2008 wurde ein Anwalt beauftragt, die Rückzahlung der Reservationszahlung von CHF 50’000.– zu erwirken.
Nachdem dieser Anwalt das Mandat im Mai 2010 niedergelegt hatte, führte ein zweiter Anwalt ab Mai 2012 das Gerichtsverfahren betreffend die Rückerstattung der Reservationsanzahlung.
Prozess-History
- Die Klage wurde im Jahr 2015 wegen eingetretener Verjährung abgewiesen.
- Am 28.08.2019 reichte der Ehemann gegen den ersten Anwalt Klage v.a. auf Ersatz der CHF 50’000.– ein.
Erwägungen
Die Erwägungen des Bundesgerichts (BGer) ergaben zusammengefasst folgendes:
- Haftungsnorm
- Die auftragsrechtliche Haftungsnorm von OR 398 Abs. 1 verweist auf die arbeitsrechtliche Bestimmung von OR 321e Abs. 1, wonach der beauftragte Rechtsanwalt für den Schaden, den er dem Auftraggeber absichtlich oder fahrlässig zufügt, haftet.
- Haftungsvoraussetzungen
- Vorausgesetzt werden für eine Haftung kumulativ:
- die Verletzung von vertraglichen Pflichten;
- insbesondere der Sorgfalts- und Treuepflicht;
- ein Schaden;
- ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden;
- ein Verschulden.
- die Verletzung von vertraglichen Pflichten;
- Vorausgesetzt werden für eine Haftung kumulativ:
- Pflichtverletzung
- Kausalzusammenhang
- Wird dem beauftragten Anwalt eine Pflichtverletzung in Form einer Unterlassung vorgeworfen,
- muss ein hypothetischer Kausalzusammenhang zwischen der unterlassenen Handlung und dem Schaden bestehen.
- Wird dem beauftragten Anwalt eine Pflichtverletzung in Form einer Unterlassung vorgeworfen,
- Eignung der unterlassenen Handlung für die Schadensverhinderung?
- Die entscheidende Frage ist, ob der Schaden hätte verhindert worden können, wenn der Beauftragte die unterlassene Handlung vorgenommen hätte.
- Unterlassung der Verjährungsunterbrechung
- Indem der erste Rechtsanwalt versäumte, die Verjährung zu unterbrechen, hat er seine Sorgfaltspflichten verletzt.
- Prüffragen
- 1) Wäre eine Klage gegen die Grundeigentümer erfolgreich gewesen, wenn der Rechtsanwalt die einjährige Verjährungsfrist am 26.12.2008 und am 26.12.2009 unterbrochen hätte?
- 2) War die Erteilung der Baubewilligung eine Bedingung für den Erwerb des Grundstücks?
- 3) Hätte der Betrag von CHF 50’000.– beim Scheitern des Kaufs zurückerstattet werden müssen?
- Kausalzusammenhang
Die Prüffragen 1) bis 3) hat das kantonale Gericht nicht gestellt:
- Vielmehr hat es den hypothetischen Kausalzusammenhang mit Verweis auf spätere Versäumnisse des zweiten Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der angeblich fehlenden Aktivlegitimation des Ehegatten verneint.
Gemäss BGer sind aber allfällige spätere Versäumnisse eines anderen Rechtsanwalts nicht zu berücksichtigen, da der Rückforderungsanspruch gegen die Eigentümer zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt war.
Entscheid
- Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
BGer 4A_349/2022 vom 14.02.2023
2. Haftung für getreue Ausführung
a. Im Allgemeinen
Art. 398 OR
1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.248
2 Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
3 Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
248 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 7 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.
VI. Haftung des Arbeitnehmers
Art. 321e OR
1 Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.
2 Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam