UWG 17
Einleitung
Immer wieder zu Diskussionen Anlass geben in der Geschäfts- und Werbepraxis die sog. «bezifferten Preisreduktionen».
Es geht einerseits um die vergleichbare und faire Preisbekanntgabe in der Werbung und anderseits um das Preisbestimmungsverständnis der Konsumenten.
Agenda
Grundlagen
Die Bekanntgabe von Preisen oder Preisteilen wird bestimmt durch:
- UWG 17
- PBV 13 – 16
- usw.
Bezifferte Preisreduktionen
Bei bezifferten Hinweisen auf Preisreduktionen besteht
- eine Preisbekanntgabe-Pflicht und
- eine Pflicht zur Angebots-Spezifizierung.
Beispiele:
- Zulässige Angabe
- «30% Rabatt».
- Unzulässige Angaben
-
- «Bis 30% Rabatt»;
- «Bis 30% Rabatt auf Skiern».
Vgl. SCHMID CHRISTIAN, BSK UWG, Basel 2013, N 11 zu Art. 17 UWG.
Spezifizierungspflicht
Eine Autohändlerin lancierte ihre Werbung für Fahrzeuge wie folgt:
«… Die günstigsten Alfa der Schweiz! Immer Neuwagen und Occasionen an Lager!! bis 34% unter NP!!! …»
Sie verletzte damit die Spezialisierungspflicht, weil in ihrem Werbetext folgende Referenz-Elemente fehlten:
- die Höhe des Normalpreises und
- die Angaben zum Fahrzeug.
(vgl. BGer 6B_942/2009 vom 15.03.2010, Erw. 1.2 + 2.2.4).
Fazit
Die Korrektheit einer Preisbekanntgabe ist im individuell konkreten Einzelfall zu beurteilen.
Gesetzes- und Verordnungstexte
Art. 17 UWG Preisbekanntgabe in der Werbung
Werden Preise ode id=»Grundlagen»r Preisreduktionen in der Werbung angezeigt, so richtet sich deren Bekanntgabe nach den vom Bundesrat zu erlassenden Bestimmungen.
Art. 13 PBV Preisbekanntgabe in der Werbung im Allgemeinen51
1 Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben.
1bis …52
2 Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben.53
51 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5821).
52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999 (AS 1999 1637). Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5821).
53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
Art. 13a54 PBV Preisbekanntgabe in der Werbung für Mehrwertdienste im Fernmeldebereich
1 Werden in der Werbung die Telefonnummer oder sonstige Zeichen- oder Buchstabenfolgen einer entgeltlichen Dienstleistung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q publiziert, so sind der Konsumentin oder dem Konsumenten die Grundgebühr und der Preis pro Minute bekanntzugeben.
2 Kommt ein anderer Tarifablauf zur Anwendung, so muss die Taxierung unmissverständlich bekannt gegeben werden.
3 Die Preisinformationen müssen mindestens in der Schriftgrösse der beworbenen Nummer, gut sichtbar und deutlich lesbar in unmittelbarer Nähe der beworbenen Nummer angegeben werden.55
4 …56
54 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5821).
55 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2014 4161).
56 Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2014 4161).
Art. 14 PBV Spezifizierung
1 Aus der Preisbekanntgabe muss deutlich hervorgehen, auf welche Ware und Verkaufseinheit oder auf welche Art, Einheit und Verrechnungssätze von Dienstleistungen sich der Preis bezieht.
2 Die Waren und Dienstleistungen sind nach wesentlichen Kriterien wie Marke, Typ, Sorte, Qualität und Eigenschaften gut lesbar oder gut hörbar zu umschreiben.57
2bis Die wesentlichen Kriterien sind im Werbemittel bekanntzugeben. Sie können auch mittels Referenz auf eine digitale Quelle bekanntgegeben werden, wenn:
- die Referenz im Werbemittel gut lesbar oder gut hörbar ist; und
- die wesentlichen Kriterien in der digitalen Quelle unmittelbar zugänglich, leicht sichtbar und gut lesbar sind.58
3 Die Preisangabe muss sich auf die allenfalls abgebildete oder mit Worten bezeichnete Ware beziehen.
4 Weitergehende Bestimmungen über die Spezifizierung in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.
57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 340).
58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 340).
Art. 1559 PBV Irreführende Preisbekanntgabe
Die Bestimmungen über die irreführende Preisbekanntgabe (Art. 16–18) gelten auch für die Werbung.
59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).
Art. 1660 PBV Bekanntgabe weiterer Preise
1 Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn:
- er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar vorher tatsächlich zu diesem Preis angeboten hat (Selbstvergleich);
- er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar danach tatsächlich zu diesem Preis anbieten wird (Einführungspreis); oder
- andere Anbieter im zu berücksichtigenden Marktgebiet die überwiegende Menge gleicher Waren oder Dienstleistungen tatsächlich zu diesem Preis anbieten (Konkurrenzvergleich).
2 Aus der Ankündigung muss beim Einführungspreis und Konkurrenzvergleich die Art des Preisvergleichs hervorgehen. Die Voraussetzungen für die Verwendung von Vergleichspreisen gemäss Absatz 1 sind vom Anbieter auf Verlangen glaubhaft zu machen.61
3 Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a und b darf während der Hälfte der Zeit bekanntgegeben werden, während der er gehandhabt wurde beziehungsweise gehandhabt werden wird, längstens jedoch während zwei Monaten.
4 Preise für schnell verderbliche Waren dürfen, wenn sie während eines halben Tages gehandhabt wurden, noch während des folgenden Tages als Vergleichspreis bekanntgegeben werden.
5 Katalog-, Richtpreise und dergleichen sind nur dann als Vergleichspreise zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind.
60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959). Die Berichtigung vom 27. April 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 245).
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam