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Vertragsrecht / Konsumentenschutz

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Preisbekanntgabeverordnung (PBV): Präzisierung des Zeitpunkts der Preisbekanntgabe

Datum:
30.05.2022
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Konsumentenschutz / Konsumentenrecht
Stichworte:
Kaufangebot, Preisbekanntgabe, Vertragsabschluss
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Inkrafttreten: 01.07.2022

Der Bundesrat (BR) hat am 25.05.2022 eine Änderung der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) beschlossen:

  • Der tatsächlich zu bezahlende Preis ist im Zeitpunkt und am Ort des Kaufangebots bekanntzugeben – und nicht erst kurz vor Vertragsabschluss.

Damit wird die bisherige Praxis der kantonalen Vollzugsbehörden und des SECO präzisiert.

Die Änderung der PBV tritt am 01.07.2022 in Kraft.

Einleitung

Die Zwecke der PBV sind:

  • Gewährleistung von Klarheit und Vergleichbarkeit der Preise
  • Verhinderung irreführender Preise.

Bekanntgabe des effektiven Preises

Gemäss PBV ist für das Angebot von Waren und ausgewählten Dienstleistungen zum Kauf (vgl. Dienstleistungskatalog in Art. 10 PBV) den Konsumenten der tatsächlich zu bezahlende Preis in Landeswährung, d.h. in Schweizerfranken, bekanntzugeben:

  • Dieser Preis beinhaltet das Überwälzen
    • öffentlicher Abgaben
    • Urheberrechtsvergütungen
    • weiterer nicht frei wählbarer Zuschläge jeglicher Art.
  • Die PBV ist
    • technologieneutral formuliert und
    • sowohl auf den stationären Handel wie auch auf den Onlinehandel anwendbar.

Preisbekanntgabe B2C

Werden den Konsumenten Waren oder bestimmte Dienstleistungen zum Kauf angeboten (B2C),

  • so muss mit dem Angebot stets der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken bekanntgegeben werden.

Mit dem Ausdruck «stets» wird die bisherige Praxis statuiert, wonach der Gesamtpreis von Anfang an bekanntzugeben ist.

Stationärer Handel

Für den stationären Handel gilt:

  • Der Preis ist bereits bekanntzugeben
    • bei der ausgestellten Ware resp.
    • als Dienstleistungspreisliste im Geschäft.
  • Die Preisbekanntgabe darf als nicht erst an der Kasse erfolgen.

Onlinehandel

Für den Onlinehandel gilt:

  • Der Preis ist bekanntzugeben:
    • ab der Anzeige des Angebots.
  • Die Bekanntgabe erst bei der Bestellübersicht am Schluss des Kaufvorgangs ist unzulässig.

Weitere Präzisierungen

Gleichzeitig wird in der PBV präzisiert,

  • dass obligatorische Kosten zu den nicht frei wählbaren Zuschlägen jeglicher Art gehören, für
    • Reservation
    • Service
    • Bearbeitung

Diese Kosten müssen im Preis inkludiert sein.

Weiter wird ausdrücklich festgehalten, dass – wie bisher – separat bekanntgegeben werden dürfen:

  • Versandkosten bei Warenangeboten.

Bundesgerichtsurteil als Auslöser

Diese Präzisierungen in der PBV wurden aufgrund eines Bundesgerichtsurteils (4A_235/2020 vom 01.12.2020 / wir berichteten) initiiert, dessen Publikation nach Ansicht des BR Unsicherheit betreffend den Zeitpunkt der Preisbekanntgabe im Onlinehandel hervorgerufen hat.

Ziel der PBV-Änderung

Mit der Änderung der PBV soll wieder Klarheit geschaffen werden.

Inkrafttreten der PBV-Änderung

Die Änderung des PBV wurde auf den 01.07.2022 in Kraft gesetzt.

Dokumente

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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