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Börsenrecht

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BR setzt gesetzliche Verankerung der Börsenschutzmassnahme per 01.01.2024 in Kraft

Datum:
30.11.2023
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Börsen- und Kapitalmarktrecht
Thema:
Gleichwertigkeitsnegierung der Schweizer Börsenregulierung durch die EU
Stichworte:
Börsenanerkennung, Börsenäquivalenz, Börseninfrastruktur, Börsenregulierung, Börsenschutzmassnahme
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat (BR) hat mit Beschluss vom 29.11.2023 die gesetzliche Verankerung der seit 2019 geltenden Börsenschutzmassnahme auf 01.01.2024 in Kraft gesetzt.

Mit diesem Schritt vermeidet die Schweiz weiterhin negative Auswirkungen der fehlenden Börsenanerkennung durch die Europäische Union (EU).

Detail-Informationen

«Die Europäische Kommission hatte 2019 die Anerkennung der Börsenäquivalenz der Schweiz nicht verlängert. Daraufhin aktivierte die Schweiz die Schutzmassnahme gegenüber der EU. Die Massnahme zielt auf den Schutz und Erhalt einer funktionsfähigen Schweizer Börseninfrastruktur ab. Sie hat somit die Grundlage geschaffen, damit Wertpapierfirmen aus der EU weiterhin Aktien von Schweizer Gesellschaften an Schweizer Börsen handeln können. Damit konnten negative Auswirkungen auf den Börsen-, Finanz- und Wirtschaftsstandort Schweiz vermieden werden.

Nachdem die EU die Schweizer Börsenregulierung weiterhin nicht als gleichwertig anerkannte, unterbreitete der Bundesrat dem Parlament die Überführung der Schutzmassnahme ins ordentliche Recht, konkret in das Finanzinfrastrukturgesetz (FinfraG). Dieser Gesetzesanpassung haben die Eidgenössischen Räte am 17. März 2023 zugestimmt. Die Referendumsfrist lief am 6. Juli 2023 ungenutzt ab. Nun hat der Bundesrat die Inkraftsetzung per 1. Januar 2024 beschlossen.

Die Massnahme bleibt auch nach Überführung in das FinfraG ausserordentlich und temporär, und gilt vorerst für fünf Jahre. Der Bundesrat kann die Massnahme gegenüber der EU vor Ablauf dieser Frist deaktivieren.»

Quelle: Medienmitteilung des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen vom 29.11.2023

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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