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Strafrecht

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Börsendelikte / Marktmissbrauch nach neuem Börsengesetz

Datum:
02.09.2011
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Strafrecht
Stichworte:
Insiderhandel
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

(Artikel zuletzt aktualisiert am 10. 04. 2013)

Das Strafrecht wird in Bezug auf Börsendelikte und Marktmissbrauch verschärft: Insidervergehen und Kursmanipulationen werden neu als Verbrechen geahndet. Das Parlament hat den Vorschlägen des Bundesrates zur Revision des Börsengesetzes zugestimmt. Aufgrund einer Differenz ging das Geschäft erst zurück in den Ständerat, darauf erneut in den Nationalrat. Im September 2012 konnten sich die beiden Kammern schliesslich einigen. Das revidierte Börsengesetz und die revidierte Börsenverordnung treten per 1. Mai 2013 in Kraft.

Ziel der Gesetzesrevision ist eine effizientere Sanktionierung von Fehlverhalten am Kapitalmarkt sowie die Anpassung an internationale Regelungen. Die Änderungen des Börsengesetzes berücksichtigen damit die Empfehlungen der Groupe d’action financière sur le blanchiment de capitaux (GAFI).

Insiderhandel und Kursmanipulation neu Vortaten zur Geldwäscherei

Mit der Gesetzesrevision wird der strafrechtliche Tatbestand des Insiderhandels neu geregelt bzw. ausgedehnt: Nach neuem Börsengesetz wird das Ausnützen von Insiderinformationen zum eigenen Vorteil für alle Marktteilnehmer verboten, also auch für Hedge-Funds oder private Investoren. Insiderhandel und Kursmanipulation werden neu als Vortaten zur Geldwäscherei qualifiziert. In Zukunft werden daher die beiden Straftatbestände Insiderhandel und Kursmanipulation nicht mehr von den kantonalen Behörden geahndet und beurteilt, sondern von Bundesanwaltschaft und Bundesstrafgericht. Wer meldepflichtige Beteiligungen vorsätzlich nicht meldet, soll mit einer Busse bis zu 10 Mio. CHF bestraft werden können.

FINMA erhält zusätzliche Kompetenzen

Die Pflicht zur Offenlegung von Beteiligungen wird im neuen Börsengesetz ausgebaut und Massnahmen zu einer effizienteren Durchsetzung festgelegt; insbesondere, indem der Eidg. Finanzmarktaufsicht zusätzliche Kompetenzen eingeräumt werden: So hat die FINMA neu bei begründetem Verdacht auf Verletzung der Meldepflicht die Möglichkeit, eine Stimmrechtssuspendierung sowie ein Zukaufsverbot gegenüber sämtlichen Marktteilnehmern auszusprechen – so lange, bis entweder die Meldepflicht erfüllt ist oder festgestellt wird, das im vorliegenden Fall keine Meldepflicht besteht.

Zum Schutz der Anleger wird neben diesen strafrechtlichen Gesetzesänderungen auch das Aufsichtsrechts ausgedehnt: Da Insiderhandel sowie Verhaltensweisen, welche der Marktmanipulation dienen, neu für alle Marktteilnehmer verboten sind, werden in Zukunft auch Hedge Funds oder private Investoren teilweise der Aufsicht der Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA unterstellt. Auch soll die FINMA auch gegenüber Marktteilnehmern, die nicht ihrer Aufsicht unterstehen, spezielle Aufsichtsinstrumente einsetzen können: Bei festgestellter Verletzung der Meldepflicht soll in Zukunft beispielsweise ein allfälliger Gewinn eingezogen werden können.

Kontrollprämie im Übernahmewesen wird abgeschafft

Weiter wird die Bezahlung einer Kontrollprämie im Übernahmewesen abgeschafft: Nach geltendem Recht müssen Aktionäre, welche einen Drittel oder mehr eines börsenkotierten Unternehmens erwerben, allen anderen Aktionären ein öffentliches Kaufangebot unterbreiten. Dabei darf Grossaktionären ein höherer Preis pro Aktie geboten werden als Kleinaktionären. Der Bundesrat hatte die Aufhebung dieser Regelung vorgeschlagen, die einem Käufer dazu dient, die Kontrolle über ein Unternehmen zu erlangen: Sie widerspreche dem Prinzip der Gleichbehandlung aller Aktionäre. Die Übernahmekommission wird neu ausserdem ebenfalls berechtigt sein, vorsorglich eine Stimmrechtssuspendierung und ein Zukaufsverbot auszusprechen, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Missachtung der Angebotspflicht bestehen.

Streitpunkt Strafnorm-Erweiterung bei Insiderhandel

Aufgrund einer Differenz ging die Vorlage nochmals zurück an den Ständerat: Eine Mehrheit im Nationalrat hatte sich dafür ausgesprochen, dass Insiderhandel auch dann strafbar wird, wenn dieser nicht mit dem Ziel getätigt wurde, einen Vermögensvorteil zu erlangen. Am 13. September 2012 beriet der Ständerat die vom Nationalrat beschlossene Erweiterung der Strafnorm erneut, hielt jedoch weiter an der Differenz zum Nationalrat fest und folgt damit dem Bundesrat. Finanzministerin Widmer-Schlumpf sagte dazu, die vom Nationalrat genehmigte zusätzliche Verschärfung wurde zu einer unverhältnismässigen Ahndung führen – ausserdem sei Insiderhandel nach neuem Recht bereits in jedem Fall verboten. Am 18. September stimmte schliesslich auch im Nationalrat eine Mehrheit gegen den weiteren Ausbau der Strafnorm. Am 28. September konnte das revidierte Börsengesetz in der Schlussabstimmung verabschiedet werden.

Revidiertes Börsengesetz per 1. Mai 2013

Anfang April hat der Bundesrat bekannt gegeben, dass das revidierte Börsengesetz und die revidierte Börsenverordnung per 1. Mai 2013 in Kraft tritt.

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