ZGB 626 Abs. 2
Lebzeitige Zuwendungen können – zur Wahrung der Gleichbehandlung der Erben – auch dann der erbrechtlichen Ausgleichung unterworfen sein, wenn der Erblasser diese über eine von ihm beherrschte juristische Person ausgerichtet hat, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, d.h.
- obj. und subj. Schenkungscharakter;
- Ausstattungs- oder Versorgungscharakter;
- kein Ausgleichsdispens.
BGer 5A_425/2020 + 5A_435/2020 vom 15.12.2022 = BGE 149 III 145 ff.
Dritter Abschnitt: Die Ausgleichung
1. Ausgleichungspflicht der Erben
Art. 626 ZGB
1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2 Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
Weiterführende Informationen
- Ausgleichung (allgemein)
- Zivilprozess (im Falle des Klagerückzugs)
Quelle
LawMedia Redaktionsteam