ZGB 960 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2
Vor Bundesgericht (BGer) war die Wirkung der Vormerkung einer vom Fiduzianten erwirkten Verfügungsbeschränkung in der Zwangsvollstreckung strittig, v.a. weil das Eigentum am Grundstück vor der Versteigerung anerkannt wurde.
Das BGer erwog dabei zusammengefasst was folgt:
- Im Range der dinglichen Sicherheit vorgehende Vormerkung «Verfügungsbeschränkung»
- Ist eine Verfügungsbeschränkung nach ZGB 960 Abs. 1 Ziffer 1 (Gesetzeswortlaut siehe in der Box unten) im Grundbuch vor der zwangsvollstreckungsrechtlichen Beschlagnahme vorgemerkt worden,
- kann der durch die Vormerkung Begünstigte die Erfüllung seines Anspruchs verlangen
- entweder von der Konkursverwaltung
- oder – vorliegend – von den Pfändungsgläubigern.
- kann der durch die Vormerkung Begünstigte die Erfüllung seines Anspruchs verlangen
- Ist eine Verfügungsbeschränkung nach ZGB 960 Abs. 1 Ziffer 1 (Gesetzeswortlaut siehe in der Box unten) im Grundbuch vor der zwangsvollstreckungsrechtlichen Beschlagnahme vorgemerkt worden,
- Vormerkung kann den Zwangsvollstreckungsorganen entgegengehalten werden und schliesst Zwangsvollstreckung aus
- Der eingetragene Anspruch kann der Konkursmasse bzw. den Pfändungsgläubigern entgegengehalten werden, so dass,
- wenn der Anspruch das Eigentum an einem Grundstück betrifft,
- dieses nicht mehr unterliegt
- dem Konkurs,
- der Pfändung oder
- dem Arrest.
- dieses nicht mehr unterliegt
- wenn der Anspruch das Eigentum an einem Grundstück betrifft,
- Der eingetragene Anspruch kann der Konkursmasse bzw. den Pfändungsgläubigern entgegengehalten werden, so dass,
BGer 5A_491/2021 vom 02.02.2021 = BGE 148 III 109 ff.
1. Verfügungsbeschränkungen
Art. 960 ZGB
1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
- auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
- 680auf Grund einer Pfändung;
- 681auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2 Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
680Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
681 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
Weiterführende Informationen
- Fiduziant
- Verfügungsbeschränkung
Quelle
LawMedia Redaktionsteam