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Des Fiduzianten vorgemerkte Verfügungsbeschränkung und ihre Wirkungen in der Zwangsvollstreckung

Datum:
06.11.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibungsrecht, Konkursrecht (Generalexekution), Sachenrecht / Immobiliarsachenrecht
Thema:
Vorrangige Verfügungsbeschränkung zG Fiduziant
Stichworte:
Fiduziant, Verfügungsbeschränkung, Zwangsvollstreckung
Erlass:
ZGB 960 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2
Entscheid:
BGer 5A_491/2021
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 960 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2

Vor Bundesgericht (BGer) war die Wirkung der Vormerkung einer vom Fiduzianten erwirkten Verfügungsbeschränkung in der Zwangsvollstreckung strittig, v.a. weil das Eigentum am Grundstück vor der Versteigerung anerkannt wurde.

Das BGer erwog dabei zusammengefasst was folgt:

  • Im Range der dinglichen Sicherheit vorgehende Vormerkung «Verfügungsbeschränkung»
    • Ist eine Verfügungsbeschränkung nach ZGB 960 Abs. 1 Ziffer 1 (Gesetzeswortlaut siehe in der Box unten) im Grundbuch vor der zwangsvollstreckungsrechtlichen Beschlagnahme vorgemerkt worden,
      • kann der durch die Vormerkung Begünstigte die Erfüllung seines Anspruchs verlangen
        • entweder von der Konkursverwaltung
        • oder – vorliegend – von den Pfändungsgläubigern.
  • Vormerkung kann den Zwangsvollstreckungsorganen entgegengehalten werden und schliesst Zwangsvollstreckung aus
    • Der eingetragene Anspruch kann der Konkursmasse bzw. den Pfändungsgläubigern entgegengehalten werden, so dass,
      • wenn der Anspruch das Eigentum an einem Grundstück betrifft,
        • dieses nicht mehr unterliegt
          • dem Konkurs,
          • der Pfändung oder
          • dem Arrest.

BGer 5A_491/2021 vom 02.02.2021   =   BGE 148 III 109 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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