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Im Ausland wohnhafter VR einer CH-Gesellschaft: Quellensteuerpflicht, auch bei Vergütungsleistung an Dritte

Datum:
30.11.2023
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Quellensteuern
Thema:
Vergütungen an im Ausland wohnhafte VR-Mitglieder
Stichworte:
ausländische Verwaltungsräte, DBG 93 Abs. 1, Quellensteuer, Quellensteuerpflicht, Quellensteuerrevision, VR-Mitglieder
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

DBG 93 Abs. 1

Einleitung

Seit der Quellensteuerrevision, in Kraft getreten am 01.01.2021, sind die Vergütungen an Mitglieder von Verwaltungsräten

  • ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

auch dann quellensteuerpflichtig,

  • wenn sie einem Dritten zufliessen,
    • zB einer Gesellschaft.

Quellensteuerpflicht ausländischer Verwaltungsräte

Entschädigungen, welche von Schweizer Gesellschaften an im Ausland wohnhafte Verwaltungsrats-Mitglieder bezahlt werden,

  • sind also grundsätzlich quellensteuerpflichtig.

Die Schweizer Gesellschaft muss den Steuerabzug «an der Quelle» vornehmen und hat in der Folge die um die Quellensteuer reduzierte Vergütung an das im Ausland wohnhafte Mitglied des Verwaltungsrats zu bezahlen.

DBG 93 Abs. 1

Art. 93 Abs. 1 DBG wurde dahingehend ergänzt, dass nun auch an Dritte ausbezahlte Vergütungen der Quellensteuer unterliegen:

  • Schweizer Unternehmen
  • Vergütung an das im Ausland wohnhafte Mitglied des Verwaltungsrates
  • Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Vergütung an einen Dritten (zB die Beratungsgesellschaft des im Ausland wohnhaften VR-Mitglieds) fliesst:
    • Unerheblichkeit, ob die Gesellschaft in der Schweiz oder im Ausland den Sitz hat;
    • Es kommt einzig auf die Ansässigkeit des Verwaltungsrats-Mitglieds an.

Interne Kontrolle

Schweizer Gesellschaften, bei welchen Verwaltungsrats-Mitglieder mit Auslandwohnsitz Einsitz haben, sollten prüfen,

  • ob die Regelung von DBG 93 Abs. 1 korrekt umgesetzt wurde.

Bei diesem Prüfanlass kann auch die sozialversicherungsrechtliche Behandlung, welche in der Schweiz atypisch normiert ist, kontrolliert werden.

Fazit

Vergütungen an im Ausland wohnhafte Mitglieder des Verwaltungsrates sind auch dann quellensteuerpflichtig, wenn sie bezahlt werden:

  • An einen Dritten bzw.
  • an eine in der Schweiz oder im Ausland ansässige Gesellschaft.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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