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Quellensteuer: Änderungen per 01.01.2021

Datum:
05.05.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Quellensteuer
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Erinnerlich hat der Bundesrat am 11.04.2018 das am 16.12.2016 vom Parlament verabschiedete Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens zusammen mit mehreren darauf basierenden Verordnungsänderungen auf den 01.01.2021 in Kraft gesetzt.

Kantone, Wirtschaft und Arbeitgeber haben so genügend Zeit erhalten, um die notwendigen Anpassungen vorzunehmen. Nun rückt aber der Inkraftsetzungszeitpunkt näher. Deshalb ist an den nahenden Inkraftsetzungstermin zu erinnern.

Die Reform bezweckt den Abbau von Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen:

  • Option für nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV)
    • Während ansässige Quellensteuerpflichtige ab einem jährlichen Bruttoerwerbseinkommen von CHF 120 000 weiterhin einer obligatorischen „nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV)“ unterliegen, können neu auch Ansässige unterhalb des genannten Schwellenwerts eine NOV beantragen
  • NOV-Antragsrecht neu auch für „Quasi-Ansässige“
    • Eine NOV beantragen können neu auch sog. «quasi-ansässige» Quellensteuerpflichtige
    • Quasi-Ansässige sind Arbeitnehmer ohne Wohnsitz in der Schweiz, die ihr Einkommen aber wesentlich aus einer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit beziehen
  • Personenfreizügigkeits-bedingte Gleichbehandlung
    • Die Gleichbehandlung dieser Personenkategorie geht auf ein Urteil des Bundesgerichts (BGE 136 II 241) zurück, mit welchem die schweizerische Quellensteuer auf ihre Kompatibilität mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen Schweiz-EU überprüft wurde.

FAQ

Die Quellensteuer (QSt) wird dem Arbeitnehmer direkt vom Lohn abgezogen.

Quellensteuerpflichtig sind Personen, die:

  • ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, aber die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) noch nicht besitzen oder
  • keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz für ihre Einkünfte haben, wie zB
    • Grenzgänger
    • Wochenaufenthalter
    • Referenten
    • Sportler
    • Künstler
    • usw.

Der Arbeitgeber ist zum Abzug der geschuldeten Steuer vom Lohn und zur Ablieferung an die Steuerbehörde verpflichtet.

Übersteigt das Einkommen eine bestimmte Schwelle, wird für ausländische Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) für das gesamte Einkommen und Vermögen durchgeführt.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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